Revisionsbeklagter kann mangelnde Sachaufklärung nicht rügen, soweit er seine prozessuale Mitwirkungspflicht im fg. Verfahren verletzt hat. Bewertung einer Darlehensverbindlichkeit
Leitsatz
1. Der Revisionsbeklagte kann im Wege der sog. Gegenrüge nicht solche Tatsachen in das Revisionsverfahren einführen, die er auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bereits vor dem FG hätte geltend machen müssen.
2. Die nach § 3 KVStG 1959 für ein kapitalersetzendes Darlehen von einer Kapitalgesellschaft entrichtete Gesellschaftsteuer ist weder unter dem Gesichtspunkt der Schaffung eines (immateriellen) Wirtschaftsguts oder eines Rechnungsabgrenzungspostens oder sonst aus Gründen periodengerechter Gewinnermittlung zu aktivieren noch bei der Bewertung der Darlehensverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 802 BAAAA-91273
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