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Verdeckte Einlage
I. Definition der verdeckten Einlage
Die verdeckte Einlage ist gesetzlich nicht definiert. Man versteht hierunter eine Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person an eine Kapitalgesellschaft , die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und der keine Gegenleistung gegenübersteht. Sie sind abzugrenzen von den durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschafterbeiträgen als offenen Einlagen. Verdeckte Einlagen sind auch im Verhältnis zwischen Genossenschaften und Genossen, einem wirtschaftlichen Verein und seinen Mitgliedern sowie Betrieben gewerblicher Art und ihren Trägerkörperschaften denkbar.
Da Gegenstand einer Einlage nur Vermögensvorteile sein können, die auch Bestandteil der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich sein können, liegt in der unentgeltlichen Gewährung von Nutzungsvorteilen keine verdeckte Einlage.
II. Einzelne Tatbestandsmerkmale
1. Unmittelbare oder mittelbare Zuwendung
Die Zuführung des Vermögensvorteils kann entweder unmittelbar durch den Gesellschafter selbst zu Lasten seines Vermögens oder auch mittelbar durch eine dem Gesellschafter nahe stehende Person – etwa einen nahen Angehörigen – zu Lasten ihres Vermögens, aber im Interesse des Gesellschafters erfolgen.
2. Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kapitalgesellschaft den Vermögensvorteil nicht einräumen würde. Eine verdeckte Einlage kann mithin grundsätzlich nur dann gegeben sein, wenn zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vermögensverschiebung ein Gesellschaftsverhältnis besteht.
3. Einlagefähiger Vermögensvorteil
Einlagefähig sind nur Wirtschaftsgüter, die bei der Kapitalgesellschaft bilanziert werden können, indem sich ihr bilanzielles Vermögen durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch Wegfall bzw. Minderung eines Passivpostens erhöht.
Beispielhaft zu nennen sind
Lieferungen von aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter an die Gesellschaft zu unangemessen niedrigen Preisen;
Lieferungen oder Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter zu einem unangemessen hohen Entgelt;
Forderungsverzichte des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.
Nicht einlagefähig sind Dienstleistungen oder Nutzungsvorteile, z.B. in Form unentgeltlicher Überlassung eines Wirtschaftsguts oder zinsloser Gewährung eines Darlehens.
III. Bewertung der verdeckten Einlage
Bei der Kapitalgesellschaft ist die verdeckte Einlage mit dem Teilwert anzusetzen.
Beim Anteilseigner erfolgt ihre Bewertung grundsätzlich mit dem Teilwert – bei Einlagen aus dem Betriebsvermögen – bzw. dem gemeinen Wert – bei Einlagen aus dem Privatvermögen. Dies gilt auch für die Einlage von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Sie ist maximal mit den (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten des eingelegten Wirtschaftsguts in Ansatz zu bringen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist.