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NWB-EV Nr. 10 vom Seite 307

Verdeckte Einlage von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Erweiterte Handlungsoptionen für den Steuerpflichtigen zum steuerneutralen Verkauf?

Dr. Christian Reiter und Veronika Hell

Plant ein Steuerpflichtiger seine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung stiller Reserven zu veräußern, ist dies bisher nur unter strengen Voraussetzungen einschließlich lang dauernder Sperrfristen möglich. Im Grundsatz gilt die Regel, dass die Übertragung die steuerpflichtige Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven nach sich zieht.

Dieser Einschätzung tritt nun der BFH in seinem Urteil vom in einem obiter dictum entgegen und eröffnet damit Handlungsoptionen zum steuerneutralen „Tausch“ von Kapitalgesellschaftsanteilen im Betriebsvermögen im Wege der verdeckten Einlage mit einer anschließenden ertragsteuerlich privilegierten Veräußerung im Anwendungsbereich des Schachtelprivilegs gem. § 8b Abs. 2, 3 KStG.

Der folgende Beitrag schildert zunächst anhand eines Praxisfalls die steuerlichen Folgen der verdeckten Einlage und würdigt dann die widerstreitenden Auffassungen aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur.

Kernaussagen
  • Der BFH hat durch seine Entscheidung vom dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, „junge“ Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in eine weitere Kapitalgesellschaft verdeckt und damit steuerneutral einzulegen, wenn die Beteiligung durch den Steuerpflichtigen ebenfalls im Betriebsvermögen gehalten wird.

  • Das Gericht begründet dies mit den Regelungen zum „Tausch“ gem. §§ 6 Abs. 6 Satz 3 EStG i. V. mit 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG.

  • Zukünftig sollten Steuerpflichtige diese Begründungslinie nutzen, um Anteile an Kapitalgesellschaften nach verdeckter Einlage unter Anwendung des Steuerprivilegs gem. § 8b Abs. 2, 3 KStG und ohne Rücksicht auf Sperrfristen (nahezu) steuerfrei zu veräußern.

I. Sachverhalt

E hält in seinem Betriebsvermögen (Einzelunternehmen) eine Beteiligung am Stammkapital der V-GmbH i. H. von 24 %. Diese Beteiligung hatte E im September 01 erworben (Anschaffungskosten = 80 T€).

Ebenfalls in seinem Betriebsvermögen hält E eine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH.

In den Jahren 02 und 03 steigt der Wert der Anteile an der V-GmbH erheblich, so dass für diese Beteiligung im Mai 04 ein Teilwert von 130 T€ ermittelt wird. E will nun die Wertsteigerung in der V-GmbH realisieren und die Steuerbelastung, ggf. unter Nutzung der B-GmbH, möglichst gering halten.

II. Geltende Rechtslage