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Änderung eines Steuerbescheids nach § 32a Abs. 2 KStG
Korrektur trotz fehlender Berücksichtigung verdeckter Einlagen?
§ 32a KStG ist durch das Jahressteuergesetz 2007 v. (BGBl 2006 I S. 2878) eingefügt worden. Seither ist die Frage umstritten, ob die Norm auch dann anzuwenden ist, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuer- und Feststellungsbescheids trotz festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung bzw. verdeckter Einlage mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt. Der BFH hat hierzu bisher nur punktuell im vorläufigen Verfahren Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund liefert das (NWB BAAAH-07355) wichtige neue Vorgaben für die Praxis.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
Nach [i]Gehrmann, Körperschaftsteuer, infoCenter, NWB LAAAB-14223 § 32a Abs. 2 KStG kann der Steuerbescheid gegenüber einer Körperschaft aufgehoben, erlassen oder geändert werden, soweit gegenüber einem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Mit dieser durch das Jahressteuergesetz 2007 (BStBl 2006 I S. 2878) eingeführten Vorschrift hat der Gesetzgeber eine berechtigte Forderung aus der Praxis aufgegriffen (vgl. BStBK, BBK aktuell 2/2006 S. 59). Bislang konnte sich die unbefriedigende Situation ergeben, dass infolge der Aufdeck...