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StuB Nr. 20 vom Seite 818

Zum Beschluss des BVerfG betreffend die Vollverzinsung

Anmerkungen zum , 1 BvR 2422/17

Dr. Sebastian Schmidt, Tim Niklas Roth und Dr. Sinja Kollmann

Nach dem ist die bisher geltende 6%ige Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem verfassungswidrig. Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2013 befindet sich der Gesetzgeber hingegen noch im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis. Das bisherige Recht bleibt für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Bis zum muss der Gesetzgeber nun eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen.

, 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096

Kernfragen
  • Was sind die wesentlichen Erwägungen des BVerfG?

  • Wie hat das BMF auf den Beschluss des BVerfG reagiert?

  • Wie könnte eine zukünftige Neuregelung aussehen?

I. Hintergrund

[i]Baum, Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig, NWB 35/2021 S. 2580, NWB SAAAH-87588 Heurung/Schmidt/Roth, Ist die Verzinsung nach § 238 AO vor dem Hintergrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus angemessen?, StuB 6/2019 S. 239, NWB HAAAH-09294 Hermes, in: Zugmaier/Nöcker/Hermes, AO, § 233a, NWB RAAAG-99332 Der in den Verfassungsbeschwerden angegriffene § 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungs- und -erstattungsansprüchen aus den laufend veranlagten Steuern Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (sog. Vollverzinsung). Gemäß § 233a Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf mit Ablauf einer an die Entstehung des Steueranspruchs anknüpfenden fünfzehnmonatigen zinsfreien Karenzzeit und endet mit der Festsetzung der Steuer, regelmäßig der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Ausweislich der Gesetzesentwurfsbegründung dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem sie einen Ausgleich dafür schaffen soll, dass die Steuern bei den Stpfl. zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Insofern liegt ihr die Annahme zugrunde, dass der Stpfl., dessen Steuer zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt und fällig wird, gegenüber dem Stpfl., dessen Steuer früher festgesetzt und fällig wird, einen Liquiditäts- und damit verbundenen potenziellen Zinsvorteil hat, der durch die Verzinsung abgeschöpft werden soll. Prinzipiell wirkt die Vollverzinsung sowohl zugunsten (im Fall von Steuererstattungsansprüchen) als auch zulasten (im Fall von Steuernachforderungsansprüchen) der Stpfl. Der typisierte Zinssatz beträgt für alle Verzinsungstatbestände, d. h. sowohl für den in den Verfassungsbeschwerden unmittelbar angegriffenen § 233a AO als auch für die übrigen Tatbestände der §§ 234 ff. AO, pro Monat einheitlich 0,5 %, mithin 6 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Beschluss des BVerfG betrifft ausdrücklich nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, während Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nicht betroffen sind.