Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 § 72 AO ist nur in Verbindung mit § 154 AO zu verstehen, nach dem Konten, Schließfächer oder ähnliche Verwahrstellen nicht auf einen falschen bzw. ausgedachten Namen errichten werden dürfen (§ 154 Abs. 1 AO; dazu Zugmaier/Nöcker/Dinkgraeve, § 154 AO Rz. 9 ff.). Die mit Kontenwahrheit überschriebene (Gesamt-)Regelung wurde zur Verhinderung einer steuerlichen Verschleierung von Vermögenswerten eingefügt (zum Hintergrund vgl. Zugmaier/Nöcker/Dinkgraeve, § 154 AO Rz. 1 ff.). Wird die jeweilige Verwahrstelle trotzdem errichtet, ist für die Herausgabe des dortigen Vermögens die Zustimmung des Finanzamts erforderlich (§ 154 Abs. 3 AO; dazu Zugmaier/Nöcker/Dinkgraeve, § 154 AO Rz. 38), was als öffentlich-rechtliche Kontensperre bzw. Herausgabeverbot bezeichnet und durch den Haftungstatbestand in § 72 AO abgesichert wird. Dadurch wird ein Zugriff auf den pflichtwidrig handel...