UStAE Aktuell
2024
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25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Anmerkung
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt auch vor, wenn der mittlere Unternehmer/Zwischenhändler in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung/Versendung beginnt, ansässig und umsatzsteuerlich erfasst ist, er aber gegenüber dem ersten Unternehmer in der Reihe die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet ( „Hans Bühler KG“, DStR 2018 S. 865 m. Anm. Langer = UR 2018 S. 404 m. Anm. Nieskens = MwStR 2018 S. 471 m. Anm. Grube).
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft bewirkt der Zwischenhändler im Bestimmungsmitgliedstaat eine steuerpflichtige Lieferung, für die der Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet, wenn u. a. eine Rechnung i. S. von § 14a Abs. 7 UStG (Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers) ausgestellt wird (vgl. § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Das , EFG 2015 S. 1990) hat entschieden, dass die Regelung des § 14a Abs. 7 UStG bis 2009 nicht dem Unionsrecht entsprach, weil unionsrechtlich nur das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, nicht jedoch die Umkehr der Steuerschuld, in der Rechnung angegebe...