Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (April 2024)

Anmerkung

Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG können unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbare Vorsteuer mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (§ 23a Abs. 2 UStG). Mit dem JStG 2022 v. (BGBl I S. 2294) hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 35.000 € auf 45.000 € angehoben.