Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt a. M, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
Eich, Die Aufteilung einer Gesamtschuld, AO-StB 2004 S. 335.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 272 AO regelt die vorläufige Aufteilung rückständiger Steuervorauszahlungen. Die Sonderregelung ist erforderlich, da die Besteuerungsgrundlagen mangels durchgeführter Veranlagung i. d. R. noch nicht feststehen und somit ein Aufteilungsmaßstab i. S. d. §§ 270, 271 AO fehlt. § 272 AO unterscheidet deshalb zwischen der Aufteilung von Vorauszahlungen vor Veranlagung (Abs. 1) und nach Veranlagung (Abs. 2).
2Die Vorschrift hat nur noch für die Einkommensteuer praktische Bedeutung, da die Vermögensteuer seit nicht mehr erhoben wird. Die streitige Frage, ob die noch nicht fälligen Vierteljahresbeträge nach § 20 Abs. 1 VStG unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, ist derzeit nur theoretischer Natur.
B. Systematische Kommentierung
I. Grundsatz
3Der anzuwendende Aufteilungsmaßstab richtet sich danach, ob di...