VStG § 20

IV. Steuerentrichtung

§ 20 Entrichtung der Jahressteuer [1]

(1) 1Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig. 2Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu entrichten.

(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.

Fundstelle(n):
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KAAAA-73800

1 Anm. d. Red.: Zur Festsetzung der Vermögensteuer nach § 20 Abs. 2 siehe auch gleich lautende Ländererlasse v. (BStBl I S. 941).