Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 2 GrStG Steuergegenstand
Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II, NWB 29/2019 S. 2127, NWB AAAAH-22096; Roscher, GrStG – eKommentar; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl. 2021.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 2 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift bestimmt den inländischen Grundbesitz i. S. des Bewertungsgesetzes als Gegenstand der Besteuerung.
2Sie definiert dabei, was unter dem inländischen Grundbesitz i. S. des Bewertungsgesetzes zu verstehen ist. Darunter fallen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232–234 und 240 BewG) einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke (§ 218 Satz 2 BewG), die Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG) sowie die diesen gleichgestellten Betriebsgrundstücke gem. § 218 Satz 3 BewG. Zugleich dient die Vorschrift als Klammer zwischen dem Grundsteuergesetz und dem Bewertungsgesetz, indem rechtssystematisch sauber auf die Vorschriften im Bewertungsgesetz verwiesen wird.
3–4(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
5Die Vorschrift ist seit der Zusammenfassung der §§ 2 und 3 GrStG im Jahre 1951 weitgehend unverändert.
6Die Neufassung des Grundsteuergesetzes durch das GrStRefG v. (BGBl 2019 I S. 1875) führte einerseits zu einer Anpassung der in Klammern aufgeführten Vorschrifte...