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NWB Nr. 17 vom Seite 1371 Fach 4 Seite 4393

Körperschaftsteuererklärung 2000

von Regierungsdirektor Dietmar Pauka, Bonn

Die KSt-Erklärung 2000 einschließlich der Erklärungen nach § 47 KStG a. F., zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt ist nach den gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder über Steuererklärungsfristen v. (BStBl 2001 I S. 62) grds. bis zum beim Finanzamt abzugeben. Für Stpfl., die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 2000/2001 folgt. Steuerberater und Buchstellen von Körperschaften haben die übliche allgemeine Fristverlängerung bis zum mit der Verlängerungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren bis spätestens zum . Eine Verlängerung darüber hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen vorgesehen.

Auf wesentliche Neuerungen im KSt-Recht aufgrund von Gesetzesänderungen, der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung und der Verwaltungsanweisungen, die bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Steuererklärung 2000 - ggf. auch schon in früheren VZ - zu beachten sind, wird im Folgenden kurz hingewiesen.

I. Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes

1. Steuerbereinigungsgesetz 1999

Das StBereinG ...