Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft [1]
§ 230 Begriff und Wesen: Rechtsstellung des stillen Gesellschafters
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.