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Die Besteuerung der Personengesellschaften in der Praxis
- zur BFH-Rechtsprechung 1998/1999 -
I. Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft
1. Mitunternehmerschaft durch eheliche Gütergemeinschaft
Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer PersGes ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem vergleichbare wirtschaftliche Stellung innehat. Als wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis ist seit langem auch die eheliche Gütergemeinschaft anerkannt (vgl. BFH GrS v. , BStBl 1984 II S. 751, 768), im Wesentlichen jedoch nur für den Fall, dass das Unternehmen erhebliches Anlage- und Umlaufvermögen hat ( BStBl 1999 II S. 384 m. w. N.). In Fällen dieser Art führt die Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), die zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf (§ 1410 BGB), regelmäßig dazu, dass aus einem Einzelunternehmen eines Ehegatten ein gemeinschaftliches Unternehmen beider Ehegatten wird, bei dem das BV des bisherigen Einzelunternehmens zu gesamthänderisch gebundenem (vgl. § 1415 BGB) BV der Mitunternehmerschaft ”Gütergemeinschaft” wird. Mitunternehmerrisiko und Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative sind bei beiden Ehegatten gegeben, und...