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Abtretung/Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen und des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Immer wieder kommt es in der Praxis zu Beanstandungen der Finanzverwaltung, daß Kreditinstitute sich in vielen Fällen die Steuererstattungsansprüche nicht nur sicherungshalber, sondern erfüllungshalber abtreten bzw. verpfänden lassen. Eine solche Abtretung/Verpfändung sei wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nichtig und werde deshalb von der Finanzverwaltung auch nicht beachtet (vgl. - IV A 4 - S 0166 - 4/96, und v. , - IV A 4 - S 0166 - 4/96).
I. Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung/Verpfändung von Ansprüchen auf Steuererstattungen/Steuervergütungen
Damit die Abtretung eines Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruchs wirksam wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muß eine Abtretung nach § 398 BGB vorliegen, d. h. die Parteien müssen sich über die Übertragung der Forderung auf den neuen Gläubiger einig sein.
Der Gläubiger des Erstattungsanspruchs - also der Erstattungsberechtigte - muß die Abtretung dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Zuständig ist das Finanzamt, das über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Die Anzeige muß auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordr...