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NWB Nr. 19 vom Seite 1553 Fach 2 Seite 6535

Billigkeitsmaßnahmen bei der Vollverzinsung (§ 233a AO)

von Oberamtsrat Michael Baum, Bonn

I. Einleitung

Mit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO, der sogenannten Vollverzinsung, will der Gesetzgeber im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung einen Ausgleich für die von einem zum anderen Steuerpflichtigen zeitlich ungleichmäßige Heranziehung zur Steuer erreichen (amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 11/2157 S. 194). Maßgebend für die Verzinsung ist, ob die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und anzurechnender Körperschaftsteuer von der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen abweicht (Solldifferenz-Verzinsung, vgl. § 233a Abs. 3 AO). Im Fall der Korrektur der Steuerfestsetzung oder der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen/Körperschaftsteuer ist für die Zinsberechnung die Abweichung von der bisherigen Steuerfestsetzung - ebenfalls vermindert um Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer - maßgeblich (§ 233a Abs. 5 AO).

Auch bei Zinsen nach § 233a AO sind Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 und 227 AO möglich, obwohl die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung - wie etwa § 234 Abs. 2 AO - enthält. Da für die Festsetzung von Zinsen nach § 239 Abs. 1 AO die Vorschriften ü...BStBl 1996 II S. 53