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BBK Nr. 5 vom Seite 204

Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

Karl-Hermann Eckert

[i]Eckert, Haftung nach dem UStG, Lexikon NWB XAAAF-87630 Das Prinzip der Umsatzsteuer fußt auf dem Grundsatz, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und die Steuer an das Finanzamt entrichtet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer dann ggf. als Vorsteuer abziehen. Zu einer Schieflage für den Fiskus kommt es dann, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet, der Leistungsempfänger gleichwohl den Vorsteuerabzug vornimmt, z. B. durch Insolvenz oder durch Betrug im Rahmen von Karussellgeschäften.

Um dieses Risiko für den Fiskus zu minimieren, hat der Gesetzgeber zur Sicherung des Steueranspruchs für bestimmte risikoträchtige Sachverhalte und zur Verhinderung von Karussellgeschäften das sog. Reverse-Charge-Verfahren eingeführt, durch das die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übertragen wird.

[i]Walkenhorst in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt Kommentar, 2017, § 13b Rz. 61 ff. NWB MAAAB-75344 Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen, wie sie seit dem gelten und weist insbesondere auf die richtige Kontierung hin, um der Finanzverwaltung die geforderten Angaben in der Umsatzsteuer-Voran...