DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Aktien- oder Kapitalgesellschaften
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 DBA Belgien ist eine Spezialregelung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Vergütungen von Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- und Vorstandsmitgliedern. Das Besteuerungsrecht steht nach Art. 16 Abs. 1 DBA Belgien dem Staat zu, in dem die Gesellschaft ansässig ist.
2Art. 16 Abs. 2 DBA Belgien stellt klar, dass die Norm auch auf Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft erhält, anwendbar ist
3Art. 16 Abs. 3 DBA Belgien enthält einen Betriebsstättenvorbehalt.
4–8Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
9Art. 16 Abs. 1 DBA Belgien ist weitgehend inhaltsgleich mit Art. 16 OECD-MA, enthält aber noch den Zusatz „oder eines entsprechenden Organs“. Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA Belgien finden im OECD-MA keine Entsprechung.
10In der VHG-DBA bildet Art. 15 VHG-DBA das Thema ab. Dieser entspricht Art. 16 OECD-MA. Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA Belgien findet in Art. 15 VHG-DBA keine Entsprechung.
11–15 Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
16Es liegen keine Abweichungen vor.
17–21Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
22Deutschland...