Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Aktien- oder Kapitalgesellschaften

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 16 DBA Belgien ist eine Spezialregelung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Vergütungen von Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- und Vorstandsmitgliedern. Das Besteuerungsrecht steht nach Art. 16 Abs. 1 DBA Belgien dem Staat zu, in dem die Gesellschaft ansässig ist.

2Art. 16 Abs. 2 DBA Belgien stellt klar, dass die Norm auch auf Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft erhält, anwendbar ist

3Art. 16 Abs. 3 DBA Belgien enthält einen Betriebsstättenvorbehalt.

4–8Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

9Art. 16 Abs. 1 DBA Belgien ist weitgehend inhaltsgleich mit Art. 16 OECD-MA, enthält aber noch den Zusatz „oder eines entsprechenden Organs“. Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA Belgien finden im OECD-MA keine Entsprechung.

10In der VHG-DBA bildet Art. 15 VHG-DBA das Thema ab. Dieser entspricht Art. 16 OECD-MA. Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA Belgien findet in Art. 15 VHG-DBA keine Entsprechung.

11–15 Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

16Es liegen keine Abweichungen vor.

17–21Einstweilen frei

IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

22Deutschland...