Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Australien weisen entsprechend Art. 19 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Aktivbezüge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst von Gebietskörperschaften, ausschließlich dem Kassenstaat zu.

2Der Übergang des Besteuerungsrechts auf den Wohnsitzstaat für Ortskräfte kann abweichend vom OECD-MA nicht nur im Fall der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates erfolgen, sondern bereits bei der dort begründeten Ansässigkeit.

3Als weitere Abweichung von der Regelung des OECD-MA liegt das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter auch für ehemalige Bedienstete des öffentlichen Dienstes beim Wohnsitzstaat (vgl. Art. 18 DBA-Australien Rn. 2).

4Nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Australien greifen die allgemeinen Regelungen des DBA für die Zuweisung des Besteuerungsrechts allerdings dann, wenn keine „öffentliche”, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

II. Aktivbezüge im öffentlichen Dienst

5Das Besteuerungsrecht für Aktivvergütungen für geleistete unselbständige Arbeit wird grundsätzlich ausschließlich dem Kassenstaat zugewiesen, soweit Arbeitgeber der Australische Bund, Bundesstaaten, Gebietskörperschaften des Bundes oder der Bundesstaaten (Art. 18 Abs. 1 DBA-Australien) oder im umgekehrten Fall die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer oder Gebietskörperschaften der Länder sind. Zu den be...