DBA Australien Artikel 17

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Zahlungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, können die aus einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre

  1. nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten,

  2. steuerlich abzugsfähig waren oder

  3. im Fall von Ruhegehältern oder Renten, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, in anderer Weise von der Bundesrepublik Deutschland gefördert worden sind,

auch in diesem Staat besteuert werden, sofern sie erstmals nach dem gezahlt werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn die Steuervergünstigung oder andere Förderung aus irgendeinem Grund zurückgefordert wurde oder die 15-Jahre-Bedingung in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Leistungen, die aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, auch in diesem Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen. Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Leistungen erstmals vor dem gezahlt wurden.

(4) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften, die in diesem Staat von der Steuer befreit sind und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen oder für einen Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, von Straftaten, Impfungen oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist, geleistet werden, sind abweichend von Absatz 1 im anderen Staat von der Steuer befreit.

(5) Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten oder sonstige Unterhaltszahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(6) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

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GAAAH-29884