BFH Beschluss v. - X B 60/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht entsprechend den Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) begründet hat.

1. Die Beschwerdebegründung enthält keine hinreichende Darlegung der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit und/oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (Beschlüsse des Senats vom X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244, und vom X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger begründet die grundsätzliche Bedeutung damit, dass seine Verluste im Wesentlichen ab durch die Kosten für die Neuentwicklung einer Kunststoffgusstechnik für die ...Geräte, deren Herstellung und Vertrieb Gegenstand seines Unternehmens sein sollen, entstanden seien. Das Finanzgericht (FG) habe die Entwicklung des ”eigentlich im Jahre 1990 gegründeten” Betriebes mit seiner (Fort-)Entwicklung der Gießtechnik und dem Ausbau des ...programms rechtsfehlerhaft gewürdigt. Mit dieser Darlegung werden rechtsgrundsätzliche Fragen nicht angesprochen.

b) Der BFH hat bereits mit Urteil vom IV R 8/84 (BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424) entschieden, dass bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dies gelte vor allem auch für die mit der Erfindertätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten. Der finanzielle Erfolg einer Erfindertätigkeit sei vielfach ungewiss. Es lasse sich nur selten vorhersehen, ob der mit der Erfindung bezweckte Erfolg —insbesondere ihre Nutzbarmachung durch Lizenzvergabe— überhaupt jemals eintrete. Der Zeitraum vom Beginn der Erfindertätigkeit bis zu einer etwaigen wirtschaftlichen Nutzung könne sich über viele Jahre erstrecken. Die Entscheidung verweist ausdrücklich darauf, dass sich der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung der Gewinnprognose nach den Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse bestimmt und in bestimmten Bereichen beruflicher Tätigkeit auch längere Verlustphasen für sich allein kein hinreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht sind.

Hiermit hängt zusammen, dass die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen ist (, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202). Von diesem Rechtsgrundsatz geht auch das angefochtene Urteil aus. Der Hinweis des Klägers auf die Entwicklungszeiten eines Neuwagens und neuer Medikamente durch die Pharmaindustrie geht daher fehl. Welchen Zeitraums es für die Entwicklung eines Modells bedarf, ist eine vorrangig von Tatrichter zu beantwortende Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Vortrag des Klägers bezeichnet keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung, die in der bisherigen Rechtsprechung zur Liebhaberei noch nicht beurteilt worden wären. Insbesondere ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass die im Streitfall betroffenen Anlaufverluste durch ”Entwicklungskosten” andere Rechtsfragen als diejenigen aufgrund von ”Entwicklungskosten” eines Erfinders aufwerfen, die eine weitere Entscheidung des BFH erforderlich machen könnten.

c) Es ist des Weiteren höchstrichterlich geklärt, dass sich der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht an Hand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung ergibt (vgl. Senatsurteil vom X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, m.w.N. der Rechtsprechung), wobei es dabei freilich keine festen zeitlichen Vorgaben gibt (, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb, 1). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insoweit abzustellen auf die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer (, BFH/NV 1995, 866). Nicht ausreichend ist eine Prognose, dass in Zukunft lediglich bescheidene Gewinne erwirtschaftet werden können, wenn ein Ausgleich der bisherigen Verluste damit nicht möglich ist (, BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399). Die rechtliche Vorstellung des Klägers, die Totalgewinnperiode beginne erst dann, wenn ein zu entwickelndes Produkt marktfähig ist, stimmt mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht überein.

d) Darüber hinaus wären die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass ”die eigentliche Gründung des Betriebs” in das Jahr 1990 fällt. Das FG hat festgestellt, dass der Kläger seine Pläne ”ohne eine erkennbare betriebswirtschaftliche Kalkulation verfolgt” habe. Diese Feststellung, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und daher revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), ist deswegen steuerrechtlich bedeutsam, weil Liebhaberei jedenfalls dann vorliegt, wenn eine Tätigkeit ”nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen” (z.B. , BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227). Unter dieser Voraussetzung liegen strukturelle Verluste vor, welche die Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (vgl. Senatsbeschluss vom X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333).

Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehört nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Daher verlangt die Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige, der gewerbliche Verluste geltend macht, ein ”betriebswirtschaftliches Umstrukturierungskonzept nebst Kosten-Nutzen-Analyse und überhaupt ein Gesamtkonzept” (, BFH/NV 1998, 859) oder ”ein schlüssiges Betriebskonzept” vorlegt (Urteil in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227). Ein neu gegründeter Betrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn er so, wie der Steuerpflichtige ihn führt, von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen; nach objektiver Beurteilung stellt er von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar (, BFH/NV 1997, 668; ferner Urteil vom III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, m.w.N. der Rechtsprechung).

Zu einem Betriebskonzept hat der Kläger nichts vorgetragen. Er behauptet in der Beschwerdeschrift lediglich, ”der Gießereiteil des Betriebs” arbeite seit 1984 (gemeint ist vermutlich 1994) mit Gewinn. Diesen Betrieb hat der Kläger indes verpachtet. Welche Perspektive sich für die Zeit ab 1995 ergab, in der nach Angaben des Klägers die Entwicklung der Gießtechnik ”einen gewissen Abschluss erreicht” hat, ist weder aus seinem Vortrag noch nach Aktenlage ersichtlich.

e) Der Kläger fasst sein Beschwerdevorbringen dahin zusammen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) und das FG ”den Sachverhalt falsch gewürdigt” hätten (Beschwerdeschrift S. 8). Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen. Einwände gegen die Beweiswürdigung werden im Zulassungsverfahren dem materiellen Recht zugeordnet; dasselbe gilt prinzipiell für den behaupteten Verstoß gegen die Denkgesetze (, BFH/NV 1999, 1479, m.w.N. der Rechtsprechung). Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Der Kläger hat keine feststehenden Tatsachen benannt, die das FG übergangen hätte.

2. Auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, hat der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet.

Insoweit fehlt es schon an der nach ständiger Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte erforderlichen Darlegung, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Diesen Anforderungen entspricht nur eine Begründung, die die Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und die abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (, BFH/NV 1988, 239).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger macht eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der BFH-Rechtsprechung lediglich mit der Begründung geltend, das FG gebe zwar vor, den Beschluss des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 zu berücksichtigen, tue das jedoch nicht, ”indem es mit wenigen Worten und einer schnöden Begründung eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers verneine und damit letztlich zum objektiven Liebhabereibegriff zurückkehre”. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, welchen abweichenden abstrakten Rechtssatz das FG seiner —nach den Urteilsgründen ausdrücklich auf die BFH-Rechtsprechung gestützten— Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Dass das FG den Sachverhalt aus der Sicht des Klägers nach dessen Auffassung unrichtig beurteilt hat, ist für sich genommen keine Anwendung abweichender Rechtssätze, sondern allenfalls eine rechtsfehlerhafte Würdigung von Tatsachen, die mit der Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht geltend zu machen ist (BFH-Beschlüsse vom II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom V B 142/93, BFH/NV 1995, 883).

3. Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begehrt.

a) Zum einen begründet der vom Kläger geltend gemachte Verstoß des FG gegen die Denkgesetze keinen Verfahrensmangel, sondern ist allenfalls ein materieller Rechtsfehler, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (vgl. , BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 29, m.w.N.).

b) Zum anderen genügt die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, mit der der Kläger eine fehlende Beweisaufnahme des FG durch Anhörung von Sachverständigen, Einvernahme von Zeugen und Augenscheinseinnahme beanstandet und damit sinngemäß einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO geltend macht, nicht den Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Beschwerde nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

aa) Die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert nämlich nicht nur die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm, sondern auch die konkrete Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt, sowie die Darlegung, dass eine bereits in der Vorinstanz mögliche Rüge vorgenommen wurde oder eine solche tatsächlich nicht möglich war (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 37, m.w.N.). Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt und angebotenes Beweismaterial nicht hinreichend gewürdigt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur zulässig erhoben, wenn

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel,

- die —übergangene Beweisanträge enthaltenden— Sitzungsprotokolle und Schriftsätze,

- die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers für die FG-Entscheidung sowie

- das mögliche Ergebnis der Beweisaufnahme

konkret bezeichnet werden (, BFH/NV 1995, 601; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40, m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie nicht erkennen lässt, welche —aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG entscheidungserheblichen— Tatsachen im Einzelnen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 34) aufgrund welcher Beweismittel nach Auffassung des Klägers noch hätten ermittelt werden sollen.

Abgesehen davon fehlen Ausführungen dazu, warum der Kläger entsprechende Beweisanträge nicht in der mündlichen Verhandlung (erneut) gestellt hat. Aufgrund einer solchen Unterlassung kann der in der mündlichen Verhandlung vertretene Beteiligte nach Maßgabe des § 295 der Zivilprozeßordnung regelmässig im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen, das Gericht habe angebotene Beweismittel übergangen (, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1381 Nr. 11
UAAAA-66456