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BFH Beschluss v. - IV B 74/96

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist hauptberuflich als Freiberufler tätig. Daneben betreibt er das Weingut ... ; die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:






Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 668
BFH/NV 1997 S. 668 Nr. -1
YAAAB-39003

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