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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 145/11 EFG 2018 S. 1634 Nr. 19

Gesetze: AO § 164, AO § 165, EStG § 12

Liebhaberei bei Sportanlage – Vornahme von Prüfungshandlungen zur Verhinderung der Feststellungsverjährung – Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

Leitsatz

1. Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles sind i.d.R. Prüfungshandlungen und zwar auch dann, wenn sie auf die Vorlage von Unterlagen gerichtet sind.

2. Solche Maßnahmen können auch Schreiben an die Stpfl. sein, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich sind.

3. Die Festlegung des Prüfungsbeginns stellt einen eigenständigen VA dar, der von der Prüfungsanordnung als solcher zu unterscheiden ist.

4. Zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht bei einem gewerblichen Unternehmen.

5. Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt/geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu.

6. Bei einer Sportanlage, die sich über mehrere Jahre im Aufbau befindet, kann der Zeitraum, in dem Anlaufverluste zu berücksichtigen sind, durchaus 10 Jahre betragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum schon erste Maßnahmen zur Verminderung der Verluste vorgenommen worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1634 Nr. 19
OAAAG-96339

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