Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2014
ISBN: 978-3-482-64312-5
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Mössner, Seeger - Körperschaftsteuergesetz Kommentar Online
§ 34 Schlussvorschriften
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Fassung
vor der Änderung durch Gesetz v.
, BGBl I S. 1266 Fett markiert: Übereinstimmender Text | Fassung
nach der Änderung durch Gesetz v.
, BGBl I S. 1266 Fett markiert: Neuer Text |
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2012. | (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2015. |
(2) Das
Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1433)
ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum
2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem beginnt. | |
(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2
Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl. I
S. 1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem
zufließen. | |
(3) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die
Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich
unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
erstmals für... |