Körperschaftsteuergesetz Kommentar

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-482-64312-5

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Mössner, Seeger - Körperschaftsteuergesetz Kommentar Online

§ 34 Schlussvorschriften

Mathias Valta, Ruben Martini (November 2014)

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Fassung vor der Änderung durch Gesetz v. , BGBl I S. 1266
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Fassung nach der Änderung durch Gesetz v. , BGBl I S. 1266
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(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be­stimmt ist, erstmals für den Veranlagungs­zeitraum 2012.
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015.
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem beginnt.
(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem zufließen.
(3) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Landestreu­handstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landes­bank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für...

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