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Nahe stehende Unternehmen und Personen (HGB, IFRS)
1. Bedeutung
Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens mit ihm nahe stehenden Unternehmen und Personen sind gängige Praxis (z. B. Darlehensvergabe eines beherrschenden Gesellschafters an das berichtende Unternehmen). Solche Geschäfte können aber möglicherweise verzerrenden Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, insoweit sie mit fremden Dritten ggf. nicht oder nur zu anderen Konditionen abgeschlossen werden. Daher sollen die Existenz und der Umfang solcher Geschäfte durch Anhangangaben transparent gemacht werden.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 285 Rz. 145-168
Leippe/Riemenschneider, Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (IAS 24), in Theile/Dittmar (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 7. Aufl. 2024, Rz. 52.1 ff.
2. Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
2.1. EU-Recht
Seit 2006 sehen EU-Richtlinien als Grundlage des Bilanzrechts der Mitgliedstaaten Anhangangabepflichten zu nahe stehenden Unternehmen und Personen für den Jahres- und Konzernabschluss vor. Die Vorschriften finden sich aktuell in der Bilanzrichtlinie 2013 (Richtlinie 2013/34/EU). Die Angaben sind für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften ab Mittelformat sowie für den Konzernabschluss erforderlich:
Im Anhang zum Abschluss sind anzugeben (Art. 17 Abs. 1 Buchst. r der Bilanzrichtlinie):
„Geschäfte des Unternehmens mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich
Angaben zu deren Wert,
zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie
weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der finanziellen Lage des Unternehmens erforderlich sind.
Angaben zu Einzelgeschäften können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die finanzielle Lage des Unternehmens benötigt werden.
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass nur Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die unter marktunüblichen Bedingungen zustande gekommen sind, angegeben werden.
Die Mitgliedstaaten können Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe ausnehmen, sofern die an dem Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften hundertprozentige Tochtergesellschaften sind.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass mittlere Unternehmen die Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf Geschäfte beschränken, die getätigt wurden mit