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IDW RS HFA 33 n. F.
Klarstellungen des IDW zu den Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
Mit dem IDW RS HFA 33 n. F. passt das IDW seinen aus der Zeit vor dem BilRuG stammenden IDW RS HFA 33 an. Grund hierfür waren die durch das BilRUG vorgenommenen Änderungen, welche im IDW RS HFA 33 kommentierte Anhangangaben betreffen. Zudem wurde die Berichterstattung über den Wert der anzugebenden Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen präzisiert.
Theile, Nahe stehende Unternehmen und Personen (HGB, IFRS), infoCenter, NWB DAAAE-07816
Was sind die wesentlichen Änderungen des IDW RS HFA 33 n. F.?
Ab wann ist IDW RS HFA 33 n. F. anzuwenden?
Was ist kritisch zu werten?
I. Anlass und Ausgangspunkt der Neufassung des IDW RS HFA 33
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 285 Rz. 145, NWB IAAAJ-19469 IDW RS HFA 33: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen wurde vom HFA des IDW am verabschiedet. Das IDW kommentierte hiermit die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) seinerzeit neu in das HGB aufgenommenen Anhangangaben zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen (vgl. § 285 Nr. 21, § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB) als auch die darauf bezogene Erleichterungsvorschrift für mittelgroße Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB in § 288 Abs. 2 Satz 4 HGB i. d. F. des BilMoG im Jahresabschluss. Demgegenüber wurde für die in § 288 Abs. 1 HGB enthaltene Befreiungsvorschrift für kleine Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB kein weitergehender Erläuterungsbedarf gesehen.