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PiR Nr. 1 vom Seite 30

Korrektur eines kumuliert wesentlich gewordenen Fehlers

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Im Bemühen, den Konzernabschluss äußerst schnell zu erstellen (fast close) nimmt die U AG großzügige Vereinfachungen vor. Vor allem wendet sie auf eine langfristige Rückstellung nicht den zutreffenden Diskontierungssatz an. Dadurch ergeben sich folgende Abweichungen von den zutreffenden Werten:


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Überbewertung Rückstellung
überhöhter Aufwand
Abschluss 01
22
22
Abschluss 02
20
20
kumuliert
42
Abschluss 03 (vorl.)
18
18
kumuliert
60

Die quantitative Wesentlichkeitsgrenze beträgt in allen Jahren für die GuV 25 GE und für die Bilanz 50 GE. Der Fehler im vorläufigen Abschluss 03 wird ebenso wie die Fehler der Vorjahre kurz vor Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung entdeckt. Aus Praktikabilitätsgründen möchte die U AG den Fehler im vorläufigen Abschluss 03 nicht korrigieren, um so zeitintensive Anpassungen in Anhang GuV, Bilanz, Eigenkapitaländerungsrechnung und indirekt erstellter Kapitalflussrechnung zu vermeiden.

II. Fragestellung

Ist der Verzicht auf die Fehlerkorrektur 03 zulässig?

Falls nein, wie ist die Anpassung in 03 vorzunehmen.

III. Lösungshinweise

1. Kumulierte Wesentlichkeit, Vermögens- und Ertragslage

Die Besonderheit des Falls liegt zunächst darin, dass

  • die Fehler ...

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