Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Literatur: Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000, 656.
I. Allgemeines
1Im Einklang mit der im Verwaltungsverfahrensrecht üblichen Terminologie unterscheidet § 55 zwischen Rücknahme (einer von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung) und Widerruf (einer ursprünglich rechtmäßigen Anerkennung). Gem. § 164a Abs. 1 richten sich beide Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO, allerdings nur, soweit § 55 nicht als lex specialis entgegensteht. So handelt es sich hier im Gegensatz zur Abgabenordnung grundsätzlich um keine Ermessensentscheidungen, da die zuständige Steuerberaterkammer zurückzunehmen bzw. zu widerrufen „hat" (vgl. indes § 154 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2; vgl. im Übrigen Rdn. 9 f.), wenn die in § 55 Abs. 1, 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Steuerberatungsgesellschaft ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren (§ 55 Abs. 3).
2Die Bekanntgabe ergeht an den/die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsf...