Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 54 Erlöschen der Anerkennung
I. Allgemeines
1Nach § 54 erlischt die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kraft Gesetzes mit der Auflösung der Gesellschaft bzw. durch empfangsbedürftige Willenserklärung mit Verzicht auf die Anerkennung, also ohne Verwaltungsakt (vgl. dagegen § 55).
2Mit dem Erlöschen der Anerkennung entfällt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 Nr. 3 1. Alternative. Verzichtet eine interdisziplinäre Berufsgesellschaft nur auf ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, berührt das nicht die anderweitige Anerkennung und die damit verbundene Befugnis gem. § 3 Nr. 3 2.–4. Alternative, also z. B. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; ähnlich bleibt die Befugnis einer Partnerschaftsgesellschaft gem. § 3 Nr. 2 unberührt, wenn diese als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt war und auf die Anerkennung verzichtet hat.
3Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" erlischt ebenso (vgl. § 43 Abs. 4 S. 1; vgl. auch § 161). In der Liquidationsphase bedarf es eines klarstellenden Hinweises (vgl. Rdn. 9). ...