Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 37a Prüfung in Sonderfällen
I. Verkürzte Prüfung
1Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die diese Prüfungen zwar bestanden haben, ohne aber als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigte Buchprüfer bestellt zu sein, die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen; da die Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Insolvenz- und Europarechts, das Handels- und Gesellschaftsrecht, die Betriebs- und Volkswirtschaft sowie das Rechnungswesen auch Gegenstand der von diesen Bewerbern schon abgelegten Prüfungen als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind, brauchen sie sich insoweit der Steuerberaterprüfung (§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5–7) nicht zu unterziehen (§ 37 Abs. 1 Satz 2). Die schriftliche Prüfung ist in diesen Fällen auf zwei Aufsichtsarbeiten beschränkt, die aus den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–4 zu entnehmen sind (§ 16 Abs. 3 Satz 1 DVStB). Darüber hinaus kann Gegenstand der Aufsichtsarbeiten auch das Berufsrecht (§ 37a Abs. 3 Satz 1 Nr. 8) sein, nicht aber die Prüfungsgebiete, die durch die Verkürzung ausdrücklich ausgenommen sind (§ 16 Abs. 3 Satz ...