Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 37a Prüfung in Sonderfällen

Stefan Ruppert (Januar 2012)

I. Verkürzte Prüfung

1Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die diese Prüfungen zwar bestanden haben, ohne aber als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigte Buchprüfer bestellt zu sein, die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen; da die Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Insolvenz- und Europarechts, das Handels- und Gesellschaftsrecht, die Betriebs- und Volkswirtschaft sowie das Rechnungswesen auch Gegenstand der von diesen Bewerbern schon abgelegten Prüfungen als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind, brauchen sie sich insoweit der Steuerberaterprüfung (§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5–7) nicht zu unterziehen (§ 37 Abs. 1 Satz 2). Die schriftliche Prüfung ist in diesen Fällen auf zwei Aufsichtsarbeiten beschränkt, die aus den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–4 zu entnehmen sind (§ 16 Abs. 3 Satz 1 DVStB). Darüber hinaus kann Gegenstand der Aufsichtsarbeiten auch das Berufsrecht (§ 37a Abs. 3 Satz 1 Nr.  8) sein, nicht aber die Prüfungsgebiete, die durch die Verkürzung ausdrücklich ausgenommen sind (§ 16 Abs. 3 Satz ...

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