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InfoCenter - Stand: 19.09.2024

Sanierungsbilanz (HGB, InsO)

Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul und Dr. Tim Palm

1. Begriff und Ursachen bzw. Auslöser

Der Begriff der „Sanierung“ ist weder handels- noch steuerrechtlich genauer umschrieben. Gemäß der steten und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter einer Sanierung die Gesamtheit aller „Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.“ Die Definitionen im Schrifttum entsprechen der vorstehenden im Wesentlichen.

Als wesentliche Säulen für den Bestand eines Unternehmens können sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch seine Ertragskraft benannt werden. Eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führt rechtsformunabhängig zur Insolvenz (§ 17 InsO). Auch eine fortwährende Ertragslosigkeit hat i. d. R. Störungen der Unternehmensliquidität zur Folge. Der hiermit ggf. einhergehende Verlust von Eigenkapital kann eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung (§ 19 InsO) bewirken, welche bei juristischen Personen eine Antragspflicht bedingt.

Die Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens ist im Allgemeinen am Verlustausweis oder an einer formellen Unterbilanz zu erkennen. Dagegen werden die Erfolgsaussichten zur Bewältigung einer Unternehmenskrise entscheidend von der Sanierungsfähigkeit und von der Sanierungswürdigkeit eines Unternehmens bestimmt. Ein Unternehmen ist sanierungsfähig, soweit die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Unternehmenssanierung zulassen. Sanierungswürdigkeit ist gegeben, wenn die Zahlungsfähigkeit und Ertragskraft des Unternehmens auf lange Sicht wiederhergestellt werden können.

Für den Eintritt einer Unternehmenskrise können sowohl innere als auch äußere Einflussfaktoren ursächlich sein. Während die inneren Krisenursachen i. d. R. auf Fehler der Unternehmensleitung zurückzuführen sind, handelt es sich bei den äußeren Anlässen zumeist um absatzmarktpolitische Fehlentwicklungen oder konjunkturelle Schwächen.

2. Sanierungsbilanzen

2.1. Notwendigkeit

Es besteht keine Verpflichtung, gesonderte Sanierungsbilanzen außerhalb des Jahresabschlusses aufzustellen. Daher existieren auch keine gesetzlichen Vorschriften zu deren Ausgestaltung. Es wäre im Grunde ausreichend, die Auswirkungen aller Sanierungsmaßnahmen im handelsrechtlichen Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung darzustellen. Die Abbildung der Sanierungsmaßnahmen würde also mithilfe des regulären Jahresabschlusses erfolgen, wobei die erfolgswirksamen Maßnahmen von Aufwendungen und Erträgen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abzugrenzen wären.

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