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InfoCenter - Stand: 20.05.2024

Gruppenbewertung

Clemens Willeke

1. Definition

Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung kann

  • bei gleichartigen (nicht unbedingt gleichwertigen) Vorratsgütern und

  • anderen gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens (sowie auf Schulden)

nach § 240 Abs. 4 HGB i. V. mit § 256 Satz 2 HGB aus Wirtschaftlichkeitsgründen vereinfacht eine Zusammenfassung zu Gruppen und deren Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittspreis vorgenommen werden.

Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren im Rahmen der Sammelbewertung zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Zulässig ist bereits die gruppenweise Zusammenfassung im Inventar, wobei der mengenmäßige Bestand jedoch nach den allgemeinen Inventurgrundsätzen aufzunehmen ist.

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bei Anwendung dieser Bewertungsvereinfachungsverfahren die Wertansätze der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen.

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