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Gruppenbewertung
1. Definition
Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung kann
bei gleichartigen (nicht unbedingt gleichwertigen) Vorratsgütern und
anderen gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens (sowie auf Schulden)
nach § 240 Abs. 4 HGB i. V. mit § 256 Satz 2 HGB aus Wirtschaftlichkeitsgründen vereinfacht eine Zusammenfassung zu Gruppen und deren Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittspreis vorgenommen werden.
Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren im Rahmen der Sammelbewertung zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Zulässig ist bereits die gruppenweise Zusammenfassung im Inventar, wobei der mengenmäßige Bestand jedoch nach den allgemeinen Inventurgrundsätzen aufzunehmen ist.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bei Anwendung dieser Bewertungsvereinfachungsverfahren die Wertansätze der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen.
Cremer, Welche Angaben sind bei Vornahme der Gruppenbewertung im Anhang zu machen?, Steuerfach-Scout 2021
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 240 Rz. 34 ff.
Kirsch, Vorräte in Handels- und Steuerrecht sowie IFRS, PiR 3/2020 S. 96
Lüdenbach, Bilanzreport 2020, StuB 3/2021 S. 92
Meyer/Theile, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 33. Aufl. 2024
Störk/Lewe in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 240 Rz. 130 ff.