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Teilwertabschreibung auf Lagerbestände
I. Gesetzesregel und Auslegung
Es geht in diesem Beitrag um Vorratsvermögen, insbesondere Rohmaterial und Handelswaren, also Bestandteile des Vorratsvermögens. Ausgangspunkt der Bewertung stellen nach Handels- und Steuerrecht die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dar, auf diese können oder müssen gegebenenfalls außerplanmäßige oder Teilwertabschreibungen vorgenommen werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Ausgangsgröße der Bewertung sind im Allgemeinen – keineswegs immer – eindeutig ermittelbar, im Gegenteil zu erforderlichen Abschreibungen. Im letzten Jahrhundert bot die Teilwertabschreibung häufigen Streitstoff vor der Finanzgerichtsbarkeit, sogar der BFH wurde immer wieder zur Bestimmung eines entsprechenden Teilwertabschlags in Szene gesetzt. Diese Streitfront hat sich in den letzten Jahren spürbar beruhigt; möglicherweise befleißigen sich die Parteien im Vorfeld einer Gerichtsauseinandersetzung einer „Paketlösung“. Gleichwohl beruhen die einschlägigen Diskussionen auf BFH-Präjudizien, die im Rahmen dieses Streiflichts reflektiert werden sollen.
II. Die Interessenlage bei der Bilanzierung
Nähern wir uns an dieser Stelle einmal dem Problem aus der praktischen Bila...