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Bilanzreport 2020
Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte
Das abgelaufene Jahr war auch in den Bilanzierungsregeln durch die Pandemie geprägt. Zu nennen sind z. B. das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz oder die Fachlichen Hinweise des IDW zu Corona. Gleichwohl hat sich die Welt auch sonst weitergedreht. Die Finanzverwaltung hat neue Regeln erlassen, die Finanzgerichte haben Urteile gesprochen. Aus alldem nachfolgend eine Auswahl, gegliedert nach Bilanzansatz, Bewertung und Sonstiges.
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, NWB GAAAG-89607
Inwieweit sind Drohverlustrückstellungen aufgrund der Corona-Pandemie anzusetzen?
Wie entschied das FG Baden-Württemberg zur Nichtaktivierung wegen Unwesentlichkeit bei der Rechnungsabgrenzung?
Was gilt handelsrechtlich zur degressiven Abschreibung nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz?
I. Bilanzansatz
1. Wirtschaftsgut vs. wertbildender Faktor, Sach- vs. Nutzungsentnahme
[i]Oser/Wirtz, Rückstellungsreport 2020, StuB 1/2021 S. 1, NWB DAAAH-67093 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, NWB NAAAH-54944 Die Frage, ob ein Vorteil schon Wirtschaftsgut oder lediglich wertbildender Faktor eines anderen Wirtschaftsguts ist, betrifft Bilanzansatz und Bewertung privater Entnahmen. In diesem Zusammenhang hat sich der BFH mit folgendem Sachverhalt befasst: Ein Landwirt betreibt ein Blockheizkraftwerk. Der Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist, die Abwärme zum Beheizen des Wohnhauses verwendet. Strittig war, ob dieser private Verbrauch als Nutzungsentnahme mit den tatsächlichen Selbstkosten zu erfassen war oder gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG als Sachentnahme zum (höheren) Teilwert. Eine Sachentnahme setzt voraus, dass die Wärme selbst Wirtschaftsgut ist. Der BFH hält fest: Wärme ist zwar zunächst nur eine physikalische Eigenschaft des Wassers und damit steuerlich ein wertbildender Faktor. Wie in anderen Fällen, etwa beim Bodenschatz, der sich mit Aufschließung vom Grundstück verselbständigt, oder der Vertragsarztzulassung, die sich bei separater Veräußerung vom Praxiswert trennt, wird aber auch die Wärme zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie in Verkehr gebracht, d. h. hier über Wärmemengenzähler, und an die Nutzer geliefert wird. Maßgeblich für den privaten Verbrauch ist damit der niedrigere Teilwert.
Über das Urteil hinausgehend stellt sich noch die Frage, ob überhaupt eine Entnahme vorliegt, wenn eine Wärmelieferung an Dritte wegen der räumlichen Entfernung aus ökonomischen Gründen ausscheidet. Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG hält nämlich ein älteres Urteil fest: „Sinn und Zweck der Entnahmeregelung ist es, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens, zu der es durch die Entnahme gekommen ist, bei der Gewinnermittlung durch Hinzurechnung des Entnahmewerts wieder rückgängig zu machen.“ Wenn die Wärme aber – als Kuppelprodukt der Stromerzeugung – gar nicht marktfähig ist, scheidet eine Entnahme überhaupt aus oder sie ist jedenfalls mit einem Teilwert von Null anzusetzen. Über den Urteilsfall hinaus hat dies Bedeutung für andere Sachentnahmen von Kuppelprodukten.