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GmbH-Gesellschaftsvertrag
I. Definition des GmbH-Gesellschaftsvertrags
Der GmbH-Gesellschaftsvertrag ist ein mehrseitiger Vertrag, der zum einen die Satzung der Gesellschaft beinhaltet, indem er die Beziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern sowie Organisation und Rechtsstellung der Gesellschaft regelt. Zum anderen verpflichtet er die Gesellschafter zur Errichtung der GmbH, d.h. zur Mitwirkung bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister.
Die Flexibilität dieser Gesellschaftsform ermöglicht es, den Gesellschaftsvertrag an die Bedürfnisse und Pläne der Gesellschafter anzupassen.
Im Wirtschaftsleben sind insbesondere der Struktur nach die folgenden Formen einer GmbH anzutreffen:
die personalistisch strukturierte GmbH, an der mehrere Gesellschafter gleichberechtigt beteiligt sind,
die kapitalistisch strukturierte GmbH, bei der ein Gesellschafter aufgrund seines Kapitalanteils die Stimmenmehrheit besitzt und damit die Gesellschaft beherrscht sowie
die Einmann-GmbH.
Entsprechend der Struktur der Gesellschaft können die weitestgehend disponiblen Regelungen des GmbH-Gesellschaftsrechts durch „maßgeschneiderte” Bestimmungen ersetzt und an den verschiedenen Typen der GmbH ausgerichtet werden.
MoMiG
Seit dem gelten umfangreiche Neuerungen im GmbH Recht durch das MoMiG, die insbesondere zu einer Beschleunigung und Erleichterung von Unternehmensgründungen führen sollen, um so Wettbewerbsnachteile der Rechtsform der GmbH insbesondere gegenüber der sich großer Beliebtheit erfreuenden britischen Limited zu kompensieren. Zwar ist entgegen den ursprünglichen Überlegungen nicht die generelle Absenkung des erforderlichen Mindeststammkapitals auf 10.000 € Gesetz geworden, doch sind im GmbH Recht verschiedene neue Regelungen zur Beschleunigung des Gründungsverfahrens und zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechtsform mittels einer verschärften Haftung ihrer Geschäftsführer in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hat die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt) eingeführt, die ohne Einhaltung der Bestimmungen zum Mindeststammkapital gegründet werden kann, die aber ihre Gewinne nicht vollständig ausschütten darf. Die Unternehmergesellschaft muss solange 25 v.H. ihrer Gewinne in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis sich die Gesellschafter entschließen, aus dieser Rücklage das Stammkapital soweit zu erhöhen, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals erreicht. Im Rechtsverkehr muss die UG mit dem auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Zusatz auftreten, wenn eine Haftung der für sie handelnden Personen wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG nach Rechtsscheingesichtspunkten vermieden werden soll.
Nach Aufstockung des Stammkapitals auf die gesetzlich vorgeschriebene Höhe können die Gesellschafter entscheiden, ob sie den bis dahin erforderlichen Rechtsformzusatz fortführen oder als GmbH firmieren wollen.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist ein Transparenzregister eingeführt worden, dass die Offenlegung sämtlicher hinter Kapital- und eingetragenen Personengesellschaften stehenden natürlichen Personen sowie bestimmte Absprachen mit und zwischen Gesellschaftern wie etwa Stimmbindungsvereinbarungen und Treuhandverhältnisse vorsieht, § 19 GwG.
II. Gesetzlicher Mindestinhalt
Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand enthalten sowie den Betrag des Stammkapitals angeben. Des Weiteren sind die von jedem Gesellschafter übernommenen und zu leistenden Einlagen anzugeben. Der Gesellschaftsvertrag kann auch die Einrichtung eines Aufsichtsrats vorsehen. Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Öffnungsklausel stellt dabei keine Satzungsänderung dar, so dass die für diese geltenden Regelungen nicht greifen. Nach der Reform des GmbH-Rechts gestattet der Gesetzgeber die Gründung einer GmbH in einem vereinfachten Verfahren unter Verwendung des als Anlage zum GmbHG aufgenommenen Musterprotokolls.
1. Firma und Sitz
In den Namen der Gesellschaft ist ein Hinweis auf die Rechtsform der GmbH aufzunehmen. Die neue Unternehmergesellschaft muss in ihrer Firma die Bezeichnung „ Unternehmergesellschaft (haftungs-beschränkt)” oder als Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)” führen.
Als Namen lässt das HGB sowohl Sach- als auch Personen- und Phantasiefirmen zu. Die Firma der GmbH muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben, indem sie von anderen Namen unterscheidbar ist.
Hinweis: In der Praxis sollte vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch Anfrage bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer geprüft werden, ob der in Aussicht genommene Name rechtlich zulässig bzw. unbedenklich ist.
Durch eine durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom (BGBl. 2013 I S. 556) Änderung des § 4 GmbHG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 AO verfolgende GmbH ihre Rechtsform auch mit gGmbH bezeichnen kann – aber nicht muss – und damit dieser Zusatz auch eintragungsfähig ist.
Als Angabe zum Sitz der Gesellschaft reicht die Angabe der Gemeinde aus. Regelmäßig ist der Sitz an dem Ort zu nehmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb unterhält oder die Geschäftsleitung oder die Verwaltung ansässig ist. In das Handelsregister ist nach der Reform des GmbH Rechts nunmehr zusätzlich zum Sitz der Gesellschaft auch die inländische Geschäftsanschrift einzutragen und bekannt zu machen. Nach neuem Recht kann auch eine GmbH in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die Satzung im Inland lediglich eine Geschäftsanschrift ausweist.
2. Unternehmensgegenstand
Der Gesellschaftsvertrag hat den Unternehmensgegenstand so zu bezeichnen, dass der Schwerpunkt der angestrebten Tätigkeit erkennbar wird.
Für bestimmte Tätigkeiten bestehen gesetzliche Erlaubnisvorbehalte. So bedarf die GmbH einer Erlaubnis für
die Ausübung eines Handwerks,
die Tätigkeit z. B. als Rechtsanwalts - oder Steuerberatungsgesellschaft,
bestimmte gewerbliche Tätigkeiten, wie etwa den Betrieb eines Krankenhauses , eines Pfandleihgewerbes oder von Makler- und Bauträgergeschäften.
Der Betrieb einer Apotheke ist der GmbH untersagt.
Das Erfordernis, der Anmeldung zum Handelsregister die erforderliche staatliche Genehmigung beizufügen, ist im Interesse einer Beschleunigung des Gründungsverfahrens durch die gesetzlichen Neuregelungen des MoMiG entfallen.
Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes hat auch Bedeutung für den Umfang des Wettbewerbsverbots, dem Geschäftsführer und Gesellschafter unterliegen können.
3. Stammkapital/Stammeinlagen
Das Mindeststammkapital der GmbH hat - unabhängig vom Unternehmensgegenstand und dem erforderlichen Kapitalbedarf - auch nach der Reform des GmbH Rechts - 25.000 Euro zu betragen.
Das Stammkapital war vor In-Kraft-Treten der GmbH-Reform in Stammeinlagen aufzuteilen, die durch 50 Euro teilbar sein und mindestens 100 Euro betragen mussten. Da das Gesetz davon ausging, dass jeder Gesellschafter bei der Gründung lediglich eine Stammeinlage übernehmen konnte , existierte bei der Einmann-GmbH lediglich eine Einlage. Nach den Neuregelungen des MoMiG kann ein Gesellschafter auch mehrere Stammeinlagen übernehmen, wenn die Satzung dies zulässt. Der Betrag der Stammeinlage darf von Gesellschafter zu Gesellschafter differieren und muss nunmehr lediglich noch auf volle Euro lauten.
Die Einlagen sind grundsätzlich in Geld zu erbringen, können aber auch aus Sacheinlagen - allerdings nicht bei einer Unternehmergesellschaft - oder Mischformen bestehen.
Im Verhältnis zur GmbH gilt nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Der bloße Eigentumserwerb an den Geschäftsanteilen selbst begründet keine Legitimation, solange die Gesellschafterliste nicht geändert wird. Eine “Heilung” der Rechtshandlung eines nicht legitimierten Gesellschafters sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass die korrigierte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme seiner Rechtshandlung ins Handelsregister aufgenommen wird. Ein Gesellschafter kann also nur dann bindende Gesellschafterbeschlüsse fassen, wenn er auch in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
Der Gesellschaftsvertrag hat zu bestimmen, in welcher Höhe die übernommenen Stammeinlagen eingezahlt werden. Bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister müssen mindestens 12.500 Euro zur freien Verfügung des Geschäftsführers in das Gesellschaftsvermögen geleistet worden sein. Auf jede übernommene Stammeinlage ist mindestens 1/4 des zugesagten Beitrags einzuzahlen. Sacheinlagen sind grundsätzlich in vollem Umfang zu erbringen. Die Neuregelungen des MoMiG stellen es allerdings den Gesellschaftern frei, die GmbH nicht mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital auszustatten, so dass z.B. eine Ein-Mann-GmbH rein theoretisch mit einem eingezahlten Stammkapital von 1 Euro gegründet werden kann (sog. Unternehmergesellschaft). Diese muss solange 25 v.H. ihrer Gewinne in eine gesetzliche Rücklage einstellen , bis sich die Gesellschafter entschließen, aus dieser Rücklage das Stammkapital soweit zu erhöhen, dass es den Betrag des gesetzlichen Mindeststammkapitals erreicht.
Durch die Gründungssatzung oder durch eine spätere Satzungsänderung kann die Gesellschafterversammlung auch die Geschäftsführung ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) zu erhöhen.
Bei der Errichtung einer Einmann-GmbH hatte der Gründer nach altem Recht auch Bareinlagen vollständig bei Anmeldung in das Gesellschaftsvermögen einzuzahlen oder zumindest für den nicht eingezahlten Betrag Sicherheit, z.B. durch Gestellung einer Bankbürgschaft, zu erbringen. Die Verpflichtung zur Gestellung einer Sicherheit für den ausstehenden Einlagebetrag ist nach der Änderung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG entfallen.