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Umwandlungssteuerrecht
I. Definition des Umwandlungssteuerrechts
Das Umwandlungssteuerrecht enthält die steuerlichen Regelungen, die auf eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens durch
Verschmelzung
Spaltung bzw. Ausgliederung
Vermögensübertragung bzw. Vermögensübergang und
Formwechsel
Anwendung finden. Die ertragsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge hat der Gesetzgeber im UmwStG zusammengefasst, während ihre umsatzsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Folgen den entsprechenden Einzelsteuergesetzen zu entnehmen sind.
Die am in Kraft getretenen, u.a. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das Steuersenkungsgesetz sowie das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz geänderten Regelungen des UmwG treten neben die die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen regelnden Vorschriften des UmwG.
Das Umwandlungssteuerrecht ist durch das SEStEG vom zuletzt umfänglich geändert worden.
Die Finanzverwaltung hat mit dem Umwandlungssteuer-Erlass vom zu Zweifels- und Auslegungsfragen des Umwandlungssteuerrechts umfassend Stellung genommen.
Gehrmann, Verschmelzung, infoCenter
Gehrmann, Spaltung, infoCenter
Gehrmann, Formwechsel, infoCenter
Kusch, Verschmelzung, Grundlagen
Kusch, Formwechsel, Grundlagen
Formwechsel - GmbH in AG, Schreibvorlage
GmbH - Formwechsel in AG, Handelsregisteranmeldung, Schreibvorlage
GmbH - Formwechsel in Personengesellschaft, Schreibvorlage
GmbH - Formwechsel in Personengesellschaft, Handelsregisteranmeldung, Schreibvorlage
Klein/Müller/Lieber, Änderung der Unternehmensform, 12. Aufl. 2022, NWB
Lange, Personengesellschaften im Steuerrecht, 11. Aufl. 2020, NWB
Ettinger/Schmitz, Umstrukturierungen im Bereich mittelständischer Unternehmen, 5. Aufl. 2019, NWB
Junge, Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht, 5. Aufl. 2021, NWB
Weber, Fallsammlung Umwandlungssteuerrecht, 7. Aufl. 2021, NWB
Eisgruber, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 3. Aufl. 2022, NWB
II. Anwendungsbereich
In Abkehr von der vormaligen Gesetzeslage, nach der das UmwStG nur auf Umwandlungsvorgänge zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträgern Anwendung fand , wurde sein Anwendungsbereich durch das SEStEG auf die Verschmelzung zur Gründung einer SE und einer SCE auf Grund supranationalen Rechts auf Gesellschaften und natürliche Personen ausgedehnt, die in der EU oder im EWR ansässig sind.
Grenzüberschreitende und Auslandsumwandlungen werden von den Vorschriften des UmwStG nunmehr erfasst, wenn die entsprechenden Vorgänge ihrem Wesen nach in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger und die durch den Umwandlungsvorgang eintretenden Rechtsfolgen einer im inländischen UmwStG geregelten Umwandlungsart entsprechen. Der ausländische Vorgang muss nach dem jeweiligen Personalstatut der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger gesellschaftsrechtlich zulässig und wirksam sein. Bei dieser Beurteilung ist regelmäßig die Entscheidung der ausländischen Registerbehörden maßgeblich.
Das UmwStG enthält als lex specialis neben den Regelungen des KStG und des EStG spezielle Entstrickungsregelungen, die immer dann eine Abwicklung der Vorgänge zum gemeinen Wert vorsehen, wenn das inländische Besteuerungsrecht durch die Umwandlung entfällt oder eingeschränkt wird.