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NWB Nr. 36 vom Seite 2540

Steuerneutrale Überführung einer Minderheitsbeteiligung in eine Holding

Praxislösungen zur steuerneutralen Errichtung der Holding-Struktur

Dr. Bernhard Janssen

[i]Janssen, NWB 8/2016 S. 582In der Praxis erfreuen sich Holdingstrukturen einer zunehmenden Beliebtheit, da sie jedenfalls bei langfristiger Nutzung erhebliche steuerliche Vorteile versprechen. Lohnend ist es insbesondere, wenn die Holding eine Kapitalgesellschaft ist (näher zur Rechtsformwahl für die Holding Janssen, NWB 8/2016 S. 582). Soll eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft in eine solche Holding überführt werden, ist eine Steuerneutralität nach § 21 UmwStG nur für die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung zu erreichen. Für eine Minderheitsbeteiligung braucht es andere Wege. Diese sollen nachfolgend dargestellt werden.

I. Ausgangssituation

[i]Nachgelagerte Gründung der HoldingNur selten ist es möglich, zuerst die Holdinggesellschaft zu gründen und dann von dieser den oder die aktiven Betriebe als Tochtergesellschaften gründen zu lassen. In der Regel ist der Mandant vielmehr bereits seit einigen Jahren als Einzelunternehmer oder mit einer Gesellschaft gewerblich tätig. Erst nachdem sich der Erfolg eingestellt hat, denkt er daran, eine Holding zu gründen und sein gewerbliches Unternehmen als Tochtergesellschaft unter die Holding zu hängen.

Soweit es sich dabei um ein Einzelunternehmen handelt, muss es zunächst in eine Gesellschaft umgewandelt werden (für die Umwandlung in eine GmbH vgl. Janssen, Vom Einzelunternehmen in die GmbH, 2. Aufl. 2022).

[i]Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG), Grundlagen,  NWB RAAAG-35299 Handelt es sich bei dem wirtschaftlich aktiven Unternehmen um eine Personengesellschaft, kann jede Beteiligung, unerheblich ob Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung, nach § 20 UmwStG steuerneutral in eine Holding eingebracht werden, die selbst Kapitalgesellschaft ist, und nach § 24 UmwStG steuerneutral in eine Holding eingebracht werden, die selbst Personengesellschaft ist.

[i]Steuerneutrale EinbringungsmöglichkeitenIst das wirtschaftlich tätige Unternehmen hingegen eine Kapitalgesellschaft, ist die Einbringung in eine Holding, die selbst eine Personengesellschaft ist, steuerneutral als Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG möglich, wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG handelt (mindestens 1 %). In eine Holding, die selbst Kapitalgesellschaft ist, kann hingegen gem. § 21 UmwStG nur eine sog. mehrheitsvermittelnde oder -verstärkende Beteiligung eingebracht werden (näher dazu s. unten). Eine Minderheitsbeteiligung ist von der Vorschrift nicht abgedeckt und auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG kann nicht angewendet werden, da insoweit § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgeht (vgl. Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 Rz. 423). Danach steht die S. 2541 [i]Normenrangfolgeverdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft der Veräußerung gleich. Es ergibt sich die folgende Rangfolge: