OFD Frankfurt am Main - S 7300 A - 111 - St I 2.20

§ 15 UStG; Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Gebäuden

Bezug:

1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden

1.1 Allgemeines

Vorsteuerbeträge können nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer abgezogen werden, wenn diese in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesen wurden und die Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die erhaltenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (z.B. für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen – § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG – oder für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes ist die amtliche Veröffentlichung des  – abzuwarten, das in Umsetzung des  – ergangen ist.

Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze verzichten, sofern der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Die Option ist jedoch in diesen Fällen – hinsichtlich § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG nur bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten – nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. hierzu auch  IV C 4 – S 7198 – 55/94 –; BStBl 1994 I S. 943). Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen (§ 9 Abs. 2 UStG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellten Beträge als Vorsteuer abziehen.

Unter den Begriff des Grundstücks fallen nicht nur Grundstücke insgesamt, sondern auch selbständig nutzbare Grundstücksteile (z.B. Wohnungen, gewerbliche Flächen, Büroräume, Praxisräume; vgl. Abs. 1).

Zu beachten ist jedoch die durch das o.g. BMF-Schreiben eingeführte Bagatellregelung. Nach dieser ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin zulässig, sofern das Grundstück/der Grundstücksteil nur in sehr geringem Umfang für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Ausschlussumsätze).

Eine geringfügige Verwendung für Ausschlussumsätze kann danach angenommen werden, wenn im Falle der steuerpflichtigen Vermietung die auf den Mietzins für das Grundstück/den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) höchstens zu 5 v.H. vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Bagatellgrenze; vgl. Abs. 3).

Hinsichtlich der Frage, ob die Rechtslage laut auch auf An-, Um- oder Ausbauten anzuwenden ist, ist darauf abzustellen, ob aus ertragsteuerrechtlicher Sicht durch die Baumaßnahmen ein selbständiges Wirtschaftsgut bzw. ein anderes Wirtschaftsgut geschaffen wird (vgl. H 43 [nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten] EStH 1993 zu R 43 Abs. 5 EStR 2001 und Abs. 6; bestätigend  – UR 2003 S. 495).

Zu der Problematik, inwieweit es von Bedeutung ist, wer das selbständige bzw. andere Wirtschaftsgut geschaffen hat, d.h., ob es durch Maßnahmen des Eigentümers oder durch Maßnahmen des Mieters geschaffen wurde, wird auf die Rundverfügung vom  – S 7198 A – 16 – St I 2.20 (USt-Kartei OFD Ffm § 9 – S 7198 – Karte 2) verwiesen.

Die Einschränkung der Optionsmöglichkeit ab dem hat keine Auswirkungen auf einen für die Errichtung eines Altbaus in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug (vgl. Abs. 6).

Durch die Veräußerung eines Grundstücks wird die Frage, ob der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen zulässig ist, nicht beeinflusst. Für Grundstücke mit Altbauten gilt bei deren Vermietung – ungeachtet einer vorangegangenen Veräußerung – die Rechtslage vor dem . Zu beachten sind aber weiterhin die Grundsätze des  IV A 2 – S 7300 – 63/92 – (BStBl 1992 I S. 378) zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO (vgl. Abs. 7 sowie  – BStBl 1993 II S. 253; vom – V R 33/90 – BStBl 1993 II S. 210; vom – V R 12/95 – BStBl 1996 II S. 252; vom – V R 14/95 – BStBl 1996 II S. 491 und vom – XI R 12/96 – BStBl 1997 II S. 374).

Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung nachzuweisen. Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrages oder aus anderen Unterlagen ergeben.

§ 9 Abs. 2 UStG in der ab geltenden Fassung ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden, wenn

  1. das auf dem Grundstück errichtete Gebäude anderen als Wohnzwecken und anderen als nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist,

  2. das Gebäude vor dem fertiggestellt worden und

  3. mit der Errichtung des Gebäudes vor dem begonnen worden ist.

§ 27 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG mit der zeitlichen Einschränkung für Wohnzwecke bzw. anderen nichtunternehmerische Zwecke gelten unverändert weiter.

1.2 Entscheidung über den Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs

– 

Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom – Rs. C 396/98 – Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße – UR 2000 S. 336 – und Rs. C 400/98 – Breitsohl – UR 2000 S. 329) und der sich daran anschließenden BFH-Rechtsprechung (Urteil vom – V R 46/00 – UR 2001 S. 360) kommt es für die Beurteilung des Vorsteuerabzuges nicht mehr auf die tatsächliche Erstverwendung an, sondern auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Es reicht aus, dass der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerbefreiung zu verzichten (; BStBl 2003 II S. 430). Die Verwendungsabsicht muss objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden.

Soweit der Steuerpflichtige nachweisen oder zumindest glaubhaft darlegen kann, dass er den erworbenen Gegenstand oder die bezogene Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwenden will oder wollte, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist ihm der Vorsteuerabzug endgültig zu gewähren. Es besteht daher keine Veranlassung mehr, die Veranlagung insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO durchzuführen. Die tatsächliche Erstverwendung ist nicht mehr abzuwarten (vgl. – 8 – St I 21).

Grundsätzlich ist für jeden Leistungsbezug zu prüfen, ob sich die Verwendungsabsicht geändert hat. Ist dies der Fall, ist der Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug ggf. anders zu gewähren als für den vorangegangenen Leistungsbezug.

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verwendungsabsicht sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug häufig umstritten. Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und eine Entscheidungshilfe zu geben, sind die nachstehenden Ausführungen zu beachten. Bei der Prüfung ist jeweils der Stand der tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung bzw. der Stand des Bauvorhabens von Bedeutung.

2 Vorsteuerabzug bei Gebäuden in der Bauphase

2.1 Einleitung

Hat der Unternehmer das Gebäude noch nicht errichtet bzw. befindet sich das Gebäude in der Errichtungsphase, ist auf den jeweiligen Stand der Bauphase abzustellen. Dabei ist zu unterscheiden; ob eine Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung, ein Bauantrag oder lediglich eine Bauvoranfrage vorliegt.

Zur Erläuterung der Begriffe wird auf Anlage 2 zu dieser Karteikarte verwiesen.

2.2 Baugenehmigung und abgeschlossene (Vor-)Verträge

Ist eine Baugenehmigung erteilt worden, hat der Unternehmer die Verwendungsabsicht zum steuerpflichtigen Verkauf bzw. zur steuerpflichtigen Vermietung oder Verpachtung nachzuweisen bzw. glaubhaft darzulegen (vgl. , BStBl 1990 II S. 345).

Hat der Unternehmer bereits entsprechende Verträge mit Käufern oder Mietern abgeschlossen, ist dies als ausreichender Nachweis anzusehen, sofern die erteilte Baugenehmigung eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht vorsieht. Entsprechendes gilt bei abgeschlossenen Vorverträgen zum steuerpflichtigen Verkauf bzw. zur steuerpflichtigen Vermietung oder Verpachtung. Ist in der Baugenehmigung die Schaffung von Wohnräumen vorgesehen, kann für diesen Teil des Gebäudes kein Vorsteuerabzug gewährt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Endnutzung nach § 9 Abs. 2 UStG dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein muss. Eine Nutzung zu privaten, hoheitlichen, ideellen oder anderen Zwecken schließt den Vorsteuerabzug aus. Ab ist zudem § 9 Abs. 2 UStG in der Fassung des StMBG zu beachten.

Hat der Unternehmer nachgewiesen oder glaubhaft dargelegt, dass der Leistungsbezug in einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz münden wird, ist ihm der hieraus resultierende Vorsteuerabzug abschließend zu gewähren.

2.3 Baugenehmigung und sonstige Unterlagen

Liegt nur die Baugenehmigung, jedoch kein Vertrag oder Vorvertrag mit Mietern oder Käufern vor, kann der Unternehmer seiner Nachweispflicht bezüglich der beabsichtigten steuerpflichtigen Verwendung unter anderem in Form folgender Unterlagen nachkommen:

  • Vorlage von Bauplänen, die eine spätere Nutzung zu Wohnzwecken ausschließen. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass eine Nutzung zu nichtunternehmerischen Zwecken (z.B. Vermietung an eine Behörde zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) nicht vorgesehen bzw. anhand anderer Umstände (z.B. Belegenheit des Grundstücks in bevorzugter Geschäftslage, so dass hohe gewerbliche Mieten zu erzielen sind) ausgeschlossen ist.

  • Vorlage von Bauauflagen, gewerberechtlichen Genehmigungen wie Hotelkonzessionen, Belegungsabsprachen oder -pläne bei Klinikprojekten.

  • Nachweis der Beauftragung eines Maklers zur Suche von Käufern oder Mietern für einen steuerpflichtigen Verkauf bzw. eine steuerpflichtige Vermietung oder Verpachtung.

  • Nachweis der Schaltung eigener Inserate zur Suche entsprechender Käufer bzw. Mieter.

Insbesondere ist zu beachten, dass eine mögliche nichtunternehmerische Nutzung nahezu ausgeschlossen sein muss. Die Beweislast hierfür trägt der Unternehmer (vgl.  – BStBl 1979 II S. 345).

2.4 Teilbaugenehmigung

Ist lediglich eine Teilbaugenehmigung erteilt worden, ist zu unterscheiden, ob diese für einzelne Bauabschnitte oder nur für den Abschnitt der Baugrube erteilt wurde. Gilt die Teilbaugenehmigung für einen einzelnen Bauabschnitt, sind die Regelungen der Tz. 2.2 und 2.3 für die Baugenehmigung anzuwenden. Wurde die Teilbaugenehmigung lediglich für die Baugrube erteilt, sind als zusätzlicher Nachweis zur Prüfung des Vorsteuerabzugs der Bauantrag und ggf. der Schriftverkehr des Bauherrn mit der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sofern sich aus diesen Unterlagen eine hinreichend nachvollziehbare steuerpflichtige Verwendungsabsicht mit entsprechender Konkretisierungswahrscheinlichkeit ergibt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Sowohl bei der Baugenehmigung wie bei der Teilbaugenehmigung ist zu beachten, dass deren Geltungsdauer beschränkt ist (vgl. Anlage 2).

Zur Feststellung des tatsächlichen Bautenstandes kann daher eine Besichtigung des Objektes im Einzelfall angebracht sein.

2.5 Bauantrag

Kann der Unternehmer lediglich einen Bauantrag vorlegen, ist zunächst ergänzender Schriftverkehr mit der Bauaufsichtsbehörde anzufordern, da sich aus diesem unter Umständen ein Hinweis auf die spätere tatsächliche Baugenehmigung oder mögliche Bauauflagen ergibt. Denn es ist bei einem nicht beschiedenen Bauantrag nicht gewährleistet, dass dieser in eine entsprechende Baugenehmigung umgesetzt wird. Die Nachweislast trägt grundsätzlich der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer.

Sind außer dem Bauantrag keine weiteren Unterlagen vorhanden, die auf die spätere konkrete Verwirklichung in Form der Baugenehmigung schließen lassen, liegt kein objektiver Nachweis für die Verwendungsabsicht vor. Der Vorsteuerabzug kann in solchen Fällen auch nicht aufgrund einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 18 f UStG z.B. durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft gewährt werden.

2.6 Bauvoranfrage

Wurde vom Unternehmer noch kein Bauantrag gestellt, so ist zu prüfen, ob eine Bauvoranfrage eingereicht wurde und ggf. Bauvorbescheid vorliegt. Ein Bauvorbescheid ist für ein anschließendes Baugenehmigungsverfahren bindend, da er zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ergeht. Er ist jedoch – ebenso wie eine Bauvoranfrage – kein Garant dafür, dass der Steuerpflichtige sein Bauvorhaben in die Tat umsetzt und später auch einen Bauantrag stellt. An die Verwendungsabsicht des Unternehmers und den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen.

2.7 Absicht zur Errichtung eines Gebäudes

Wurde vom Unternehmer weder ein Bauantrag noch eine Bauvoranfrage gestellt und besteht lediglich die Absicht zur Errichtung eines Gebäudes, liegt insoweit noch keine hinreichend konkretisierte Verwendungsabsicht vor. Ein Vorsteuerabzug kommt daher zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.

3 Vorsteuerabzug bei bereits errichteten Gebäuden

3.1 Vollständige Nutzung des Gebäudes

Hat der Unternehmer das Gebäude bereits errichtet und wird das Objekt in vollem Umfang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (steuerpflichtiger Verkauf, steuerpflichtige Vermietung oder Verpachtung an andere Unternehmer für deren Unternehmen) verwendet, ist der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten in voller Höhe zu gewähren. Wird das errichtete Gebäude nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet, sind die Vorsteuerbeträge, die nicht direkt diesen Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können aufzuteilen.

Zu der Frage, ob im Regelfall nach dem Verhältnis der genutzten Flächen (oder ggf. nach dem umbauten Raum) bzw. nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufzuteilen ist, ist der Ausgang der dem BFH vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerden abzuwarten (vgl. – 111 – St I 21). Hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuerbeträge beim Erwerb eines Gebäudes vgl. – 111 – St I 21 (USt-Kartei § 15 – S 7300 – Karte 35).

3.2 Teilweise bzw. keine Nutzung des Gebäudes

Wird nur ein Teil des Gebäudes zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen verwendet und steht der übrige Teil leer, kann für diesen ein Vorsteuerabzug nur in Betracht kommen, wenn der Unternehmer die Verwendungsabsicht zum steuerpflichtigen Verkauf bzw. zur steuerpflichtigen Vermietung oder Verpachtung nachweist bzw. zur glaubhaft darlegt (vgl. Tz. 1.2). Denn die äußeren Umstände, wie die Ausgestaltung oder Herrichtung eines Gebäudes als Büro- oder Geschäftshaus lassen regelmäßig keine verlässlichen Rückschlüsse auf die (spätere) tatsächliche Verwendung zu (, BStBl 1993 II S. 849 (851)).-

Kann der Unternehmer abgeschlossene Verträge oder Vorverträge vorweisen, gelten die Ausführungen unter Tz. 2.2 für den Vorsteuerabzug entsprechend. Bei ausreichendem Nachweis der Verwendungsabsicht ist der Vorsteuerabzug endgültig zu gewähren.

Diese Grundsätze sind auch bei noch komplett leerstehenden Gebäuden anzuwenden. Kann der Unternehmer keine Verträge oder Vorverträge vorlegen, kann die Verwendungsabsicht zur späteren steuerpflichtigen Vermietung oder Verpachtung bzw. zum späteren steuerpflichtigen Verkauf anhand der in Tz. 2.3 aufgeführten Unterlagen (Vorlage von Bauplänen, Bauauflagen, gewerberechtlichen Genehmigungen, Maklerbeauftragung, eigene Inserate usw.) nachgewiesen werden. Die hinreichend konkretisierte und nachgewiesene Verwendungsabsicht führt auch hier zum endgültig zu gewährenden Vorsteuerabzug.

4 Leerstehen des Gebäudes nach steuerpflichtiger Vermietung

Hat der Unternehmer das Gebäude bzw. Teile des Gebäudes steuerpflichtig an andere Unternehmer für deren Unternehmen vermietet und werden diese Verträge beendet, kann es bis zu einer erneuten Vermietung zu Leerstandszeiten kommen. Für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs während dieser Leerstandszeiten ist – entgegen der bisherigen Rechtsauffassung ( – BStBl 1993 II S. 849) – auf die nachgewiesene oder glaubhaft dargelegte Verwendungsabsicht abzustellen ( – BStBl 2003 II S. 435).

Ein Arbeitsablaufplan zur Prüfung des Vorsteuerabzugs ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Rundverfügung vom – S 7300 A – 111 – St IV 21 – USt-Kartei OFD Ffm § 15 – S 7300 – Karte 19 ist überholt.

Arbeitsablaufplan zur Prüfung des Vorsteuerabzugs

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1 Erläuterung allgemeiner baurechtlicher Begiffe

1.1

Rechtsgrundlage ist die Hessische Bauordnung (HBO) vom (GVBl I S. 274 ff).

Am trat die HBO vom in Kraft (§ 82 HBO). Sie tritt mit Ablauf des außer Kraft. Mit ihr wurde die HBO vom aufgehoben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 HBO).

1.2

Nach § 54 Abs. 1 HBO sind gewisse Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig. Folgende baurechtliche Anforderungen sind zu beachten:

1.2.1

Baugenehmigung, § 64 Abs. 1 HBO

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1.2.2

Teilbaugenehmigung, § 67 Abs. 1 Satz 1 HBO

Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).

Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann verlängert werden – § 64 Abs. 7 HBO, § 67 Abs. 1 Satz 2 HBO.

1.2.3

Bauantrag, § 60 Abs. 1 und 2 HBO

Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Erforderliche Bauvorlagen sind nach Anlage 2 zum Bauvorlagenerlass vom (Staatsanzeiger 2002 Nr. 37 S. 3432 ff.) unter anderem folgende Unterlagen:

Der Lageplan (Nr. 2 der Anlage 2), die Bauzeichnung (Nr. 4 der Anlage 2), die Baubeschreibung (Nr. 5 der Anlage 2), der Nachweis der Standsicherheit (Nr. 6 der Anlage 2) und des Brandschutzes (Nr. 7 der Anlage 2) sowie die Darstellung der Grundstücksentwässerung (Nr. 9 der Anlage 2).

1.2.4

Bauvoranfrage und Bauvorbescheid, § 66 Abs. 1 HBO

Vor Einreichen des Bauantrages kann auf Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Soweit der Bauvorbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, ist er für das Baugenehmigungsverfahren bindend.

2 Erläuterung der Begriffe Errichtung und Fertigstellung

2.1

Errichtung, R 148 a Abs. 5 UStR 2000

Unter dem Beginn der Errichtung eines Gebäudes ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem einer der folgenden Sachverhalte als erster verwirklicht worden ist:

  1. Beginn der Ausschachtungsarbeiten,

  2. Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer (vgl. BStBl 1980 Teil II Seite 56 und 57) oder

  3. Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz.

Vor diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durchgeführte Arbeiten oder die Stellung eines Bauantrages sind noch nicht als Beginn der Errichtung anzusehen.

Dies gilt auch für die Arbeiten zum Abbruch eines Gebäudes, es sei denn, dass unmittelbar nach dem Abbruch des Gebäudes mit der Errichtung eines neuen Gebäudes begonnen wird. Hiervon ist stets auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar gemacht hat. Dies kann z.B. durch eine Abbruchgenehmigung nachgewiesen werden, die nur unter der Auflage erteilt wurde, zeitnah ein neues Gebäude zu errichten (vgl. o.g. BMF-Schreiben Abs. 5).

2.2

Fertigstellung, R 44 Abs. 1 EStR 2001

Nach H 44 (Fertigstellung) EStH 2002 gilt folgendes:

Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (, BStBl 1975 II S. 659 und vom  – III R 89/85, BStBl 1989 II S. 906).

2.3

Im Intranet kann per Link auf die HBO und den Bauvorlagenerlass zugegriffen werden.

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Fundstelle(n):
UAAAB-16015