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Gewerbesteuer
Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Gewerbesteuer
[i]Gewerbliche Einkünfte unterliegen unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen der Gewerbesteuer, soweit der Betrieb im Inland betrieben wird. Maßgebender Gewerbeertrag ist der um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte einkommen-/körperschaftsteuerliche Gewinn. Aus dem Gewerbeertrag wird rechtsformabhängig ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde, ergibt die festzusetzende und zu entrichtende Gewerbesteuer.
Bei einem Gewerbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf die einzelnen Gemeinden.
Im Fall einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, gilt die jeweilige Kapitalgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer als Betriebsstätte des Organträgers.
Bei natürlichen Personen wird die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer, die einer pauschalierten Gewerbesteueranrechnung nachgebildet ist, gemildert.
Unabhängig von der Anrechnung ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe und ihr Aufwand ist rückstellungsfähig.
Ertragsteuerlich stellt die Gewerbesteuer gem. § 4 Abs. 5b EStG allerdings ab dem VZ 2008 eine nichtabziehbare Betriebsausgabe dar und ist dem Gewinn für Zwecke der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls für Kapitalgesellschaften verfassungskonform. Eine gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Gewerbesteuer als solche ist verfassungsgemäß.
Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen
Gewerbesteuer-Rechner, Berechnungsprogramm
Beiträge aus dem NWB Steuerfach-Scout zum Begriff "Gewerbesteuer"
II. Steuerpflicht
Der Gewerbesteuer unterliegt ein Gewerbebetrieb soweit er durch eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO
im Inland oder
auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff
betrieben wird.
Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so ist die Gewerbesteuer für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln.
Der Gewerbesteuer unterliegen auch Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
Der Gewerbebetrieb eines Steuerausländers,
für den im Inland lediglich ein ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO oder
ein abhängiger Vertreter i.S.v. Art. 5 Abs. 5 OECD-MA in Gestalt des anzuwendenden DBA tätig wird,
für den jedoch keine Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO unterhalten wird,
unterliegt nicht der deutschen Gewerbesteuerpflicht.
Der Gewerbebetrieb eines Steuerinländers, für den im Ausland eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO unterhalten wird, unterliegt insoweit nicht der deutschen Gewerbesteuerpflicht.
Der Gewerbebetrieb eines Steuerinländers, für den im Ausland eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO unterhalten wird, welche jedoch nicht die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach dem anzuwendenden DBA in Gestalt des Art. 5 OECD-MA erfüllt,
weil die in der Auslandsbetriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten nur vorbereitender Art oder
Hilfstätigkeiten i.S.v. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA sind,
unterliegt insoweit ebenfalls nicht der deutschen Gewerbesteuerpflicht.
Nicht der Gewerbesteuer unterliegt auch der verpachtete Betrieb beim Verpächter.
Bei einer Betriebsaufspaltung erstreckt sich eine eventuelle Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft u.U. auch auf das Besitzunternehmen. Dies gilt nicht für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird.
Seit 2002 sind die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft angeglichen. Eine Organgesellschaft gilt gewerbesteuerlich als Betriebsstätte des Organträgers.
Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für das sog. Treuhandmodell. Dieses liegt immer dann vor, wenn an einer gewerblich tätigen (GmbH & Co.) KG eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft) als Komplementärin und eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden, als Kommanditistin beteiligt ist. Die Beteiligungs-GmbH (Treuhänderin) muss darüber hinaus ihren Kommanditanteil treuhänderisch für die Muttergesellschaft (Treugeberin) halten. Zu Abgrenzungsfragen hat die OFD Rheinland Stellung genommen.
Eine natürliche Person kann – im Gegensatz zu einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft – mehrere Gewerbebetriebe unterhalten.
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt – rechtsformabhängig – spätestens in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen zur Annahme gewerblicher Einkünfte erfüllt sind.