Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21 Abs. 2 EStG ist bei Selbstnutzung beider Wohnungen eines Zweifamilienhauses nur dann wegen Überschreitens der Grenze von 250 qm anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn selbstgenutzte Fläche mindestens einer Wohnung 250 qm überschreitet
Leitsatz
Nutzt der Eigentümer beide Wohnungen seines Zweifamilienhauses selbst, so ist der Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2 EStG nicht schon dann anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn die privat genutzte Wohnfläche insgesamt mehr als 250 qm beträgt, sondern nur, wenn die Fläche mindestens einer der beiden Wohnungen größer als 250 qm ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 381 BFH/NV 1995 S. 44 Nr. 6 MAAAA-95205
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