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Besteuerung von privatem Hausbesitz
Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Wohnungen aufgrund des WohneigFG v. (BGBl I S. 730) hatten sich mit Wirkung ab VZ 1987 erhebliche estl. Änderungen gegenüber der bis zum maßgeblichen Rechtslage ergeben. Die Besteuerung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung wurde ab VZ 1987 aufgehoben. Die Wohnung wird grds. als Privatgut ohne estl. Bedeutung angesehen.
Bei selbstgenutzten Wohnungen, deren Nutzungswert im VZ 1986 als Überschuß des Mietwerts über die WK besteuert wurde, bleibt allerdings die bis einschl. VZ 1986 geltende Rechtslage bis einschl. VZ 1998 bestehen, wenn in dem jeweiligen VZ die Voraussetzungen für die Überschußermittlung vorliegen (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG). Der Stpfl. kann aber beantragen, ab dem VZ, für den er die Steuererklärung abgibt, den Nutzungswert der Wohnung nicht mehr zu besteuern. An diesen Antrag ist er gebunden (§ 52 Abs. 21 Satz 3 EStG). Die Bindungswirkung tritt unwiderruflich mit der Antragstellung ein, nicht erst mit Rechtskraft des Steuerbescheids. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs kann der Antrag nicht wieder beseitigt werden. Andererseits kann der Antrag bis zur materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung (also spätestens zum Schluß der mündlichen Verhandlung v...