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Einspruch
I. Definition
Der Einspruch dient dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, auf dessen Initiative hin die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt in vollem Umfang zu überprüfen hat (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
Seine Funktionen bestehen
im Rechtsschutz des Steuerpflichtigen,
in der Selbstkontrolle der Verwaltung und
in der Entlastung der Finanzgerichte.
Rätke, Einspruchsverfahren, Grundlagen
Zugmaier/Holzner, §§ 347 ff. AO, NWB
Günther, Rechtsänderungen bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ab , III. 4, AO-StB 2024, 83, 85 f.
Bartone, Die Verböserung im Einspruchsverfahren, AO-StB 2015 S. 328
Günther, Der Einspruch gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörde, Teil 1, AO-StB 2020 S. 322, Teil 2 AO-StB 2020 S. 354
II. Allgemeines
Der Einspruch ist abzugrenzen (AEAO vor § 347 Nr. 1)
von den nicht geregelten nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sach- und Dienstaufsichtsbeschwerde),
vom Antrag auf Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach §§ 129 – 132 AO , §§ 172 – 177 AO.
Er unterscheidet sich von den Anträgen auf Änderungen (AEAO vor § 347, Nr. 1):
er verhindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft,
er lässt die Verböserung zu (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO),
er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung.
Ob im Einzelfall ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder ein Einspruch gemeint ist, wenn der Steuerpflichtige das betreffende Schreiben nicht als Einspruch bezeichnet, entscheidet sich nach dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen und ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu AEAO zu § 172, Nr. 2 und Geimer, NWB 2009, 1664, 1669 unter II. 4.).
Ein erfolgreicher Einspruch setzt voraus, dass er
statthaft (s. III.),
zulässig (s. IV.) und
begründet ist (s. V.).
Das Einspruchsverfahren ist als „verlängertes Festsetzungsverfahren” Fortsetzung des Besteuerungsverfahrens. Es finden die Verfahrensvorschriften des Besteuerungsverfahrens sinngemäße Anwendung, § 365 Abs. 1 AO.
Wegen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen wird auf das Stichwort „Gesonderte und einheitliche Feststellungen” unter VII. verwiesen.
III. Massenrechtsbehelfe
Besondere Bedeutung haben die sog. Massenrechtsbehelfe, d. h. Einsprüche, die mit gerichtlichen Musterverfahren begründet werden, die die Verfassungsmäßigkeit oder die einfachgesetzliche Auslegung einer Steuerrechtsnorm zum Gegenstand haben. Ziel der Einspruchsführer ist in diesen Fällen das Offenhalten der Steuerfestsetzung, um im Falle einer günstigen Entscheidung im Musterverfahren selbst in den Genuss der für sie günstigen geänderten Rechtsansicht zu gelangen. Gleichzeitig strebt der Einspruchsführer auch die jederzeitige Erweiterung seines Einspruchs an, wenn ein auch für seine Steuerfestsetzung relevantes neues Musterverfahren anhängig wird.
Derartigen Massenrechtsbehelfen kann unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 AO durch die vorläufige Steuerfestsetzung begegnet werden.
Bei Masseneinspruchsverfahren wegen einfachgesetzlicher Fragen kann nach § 363 AO das Ruhen angeordnet werden.
Art. 97 § 18a EGAO enthält für bestimmte Masseneinsprüche eine Zurückweisungsfiktion.
Wegen der Erledigung von Masseneinsprüchen durch Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a S. 1 AO oder Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b S. 1 AO wird auf die Ausführungen unter IX. 3. verwiesen.