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Sozialversicherungspflicht
I. Definition der Sozialversicherungspflicht
[i]Sozialversicherungspflicht ist die Pflicht, in einer der fünf gesetzlichen Sozialversicherungen, nämlich
der Krankenversicherung,
der Pflegeversicherung,
der Arbeitslosenversicherung,
der Rentenversicherung oder
der Unfallversicherung
versichert zu sein und dafür im Regelfall Beiträge entrichten zu müssen.
II. Grundsätzliches
Die grundlegenden Vorschriften für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung enthält das Sozialgesetzbuch Viertes Buch (§ 1 SGB IV).
Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind (§ 2 Abs. 1 SGB IV).
Streitig ist die Versicherungspflicht der Leitungsorgane einer Societas Europaea (SE).
Besonderen Regelungen unterliegen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und mithelfende Familienangehörige in einer Familien-GmbH. Gerade in derartigen Familiengesellschaften ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Vertragsgestaltungen klar und eindeutig sind, um eine ungewollte Pflichtversicherung zu verhindern. Bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern erkennt das Bundessozialgericht ohne umfassende, gesellschaftsvertraglich verankerte Sperrminorität keine Sozialversicherungsfreiheit an.
Bei Lehrern, Dozenten, Trainern und Übungsleitern geht die Rechtsprechung eher großzügig von einer Selbständigkeit aus und nimmt nur selten Scheinselbständigkeit an.
Die deutsche Sozialversicherung erfasst grundsätzlich alle im Inland ausgeübten Tätigkeiten (§ 3 SGB IV), wobei aber auch zeitlich begrenzte Tätigkeiten im Ausland erfasst sein können (Ausstrahlung, § 4 SGB IV) sowie zeitlich begrenzte Tätigkeiten im Inland nicht erfasst sein können (Einstrahlung, § 5 SGB IV). Bei grenzüberschreitender „Workation“ sollten vor Beginn der Tätigkeit die Möglichkeiten für den Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem geprüft werden.
Bestehen Zweifel an der Versicherungspflicht, kann diese in einem Anfrageverfahren verbindlich geklärt werden (§ 7a SGB IV). Dies ist auch noch nach Beschäftigungsende möglich. Zuständig ist alleine die DRV Bund. Ein solches Statusfeststellungsverfahren ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Folgen einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Einordnung oftmals nur schwer korrigierbar, in jedem Fall aber zeitaufwändig sind . Steuerberater sind im Statusfeststellungsverfahren nicht vertretungsbefugt.
Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 520 € (bis : 450 €), liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, § 8 SGB IV. Daran schließt sich bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.600 € (bis : 1.300 €) der sog. Übergangsbereich an.
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist regelmäßig das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen, §§ 14, 15 SGB IV.
Zur Verhinderung des Missbrauchs der Sozialversicherungssysteme erhält jeder Beschäftigte einen Sozialversicherungsausweis (§ 18h SGB IV).
Die gesetzlichen Regelungen zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung sind überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst worden (§§ 95 bis 103 SGB IV). Die Regelungen sind bis auf wenige Ausnahmen zum in Kraft getreten.