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Sozialversicherungspflicht
I. Definition der Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungspflicht ist die Pflicht, in einer der fünf gesetzlichen Sozialversicherungen, nämlich
der Krankenversicherung,
der Pflegeversicherung,
der Arbeitslosenversicherung,
der Rentenversicherung oder
der Unfallversicherung
versichert zu sein und dafür im Regelfall Beiträge entrichten zu müssen.
II. Grundsätzliches
Die grundlegenden Vorschriften für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung enthält das Sozialgesetzbuch Viertes Buch.
Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
Besonderen Regelungen unterliegen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und mithelfende Familienangehörige in einer Familien-GmbH. Gerade in derartigen Familiengesellschaften ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Vertragsgestaltungen klar und eindeutig sind, um eine ungewollte Pflichtversicherung zu verhindern. Bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern erkennt das Bundessozialgericht ohne umfassende, gesellschaftsvertraglich verankerte Sperrminorität keine Sozialversicherungsfreiheit an. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist auf den Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags, nicht erst auf den Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister abzustellen.
Bei Lehrern, Dozenten, Trainern und Übungsleitern ging die Rechtsprechung in der Vergangenheit eher großzügig von einer Selbständigkeit aus und nahm nur selten Scheinselbständigkeit an. Nachdem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch dem Merkmal der Eingliederung in den Betrieb stärkere Bedeutung zumaß, haben die GKV-Spitzenverbände ihre diesbezüglichen Regelungen überarbeitet. Sofern sich nach neuer Beurteilung eine Versicherungspflicht ergibt, tritt diese mit Zustimmung der Lehrkraft erst ab dem ein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind.
Die deutsche Sozialversicherung erfasst grundsätzlich alle im Inland ausgeübten Tätigkeiten, wobei aber auch zeitlich begrenzte Tätigkeiten im Ausland erfasst sein können (Ausstrahlung) sowie zeitlich begrenzte Tätigkeiten im Inland nicht erfasst sein können (Einstrahlung ). Bei grenzüberschreitender „Workation“ sollten vor Beginn der Tätigkeit die Möglichkeiten für den Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem geprüft werden.
Bestehen Zweifel an der Versicherungspflicht, kann diese in einem Anfrageverfahren verbindlich geklärt werden. Dies ist auch noch nach Beschäftigungsende möglich. Zuständig ist alleine die DRV Bund. Ein solches Statusfeststellungsverfahren ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Folgen einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Einordnung oftmals nur schwer korrigierbar, in jedem Fall aber zeitaufwändig sind . Steuerberater sind im Statusfeststellungsverfahren nicht vertretungsbefugt.
Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt nicht die in § 8 Abs. 1a SGB IV festgelegte Grenze, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, (sog. Minijob). Daran schließt sich bis zu einem weiteren Grenzbetrag der sog. Übergangsbereich an ("Midijob"). Die Minijob-Grenze ist seit dem an den Mindestlohn gekoppelt und beträgt ein Drittel des Mindestlohns für 130 Stunden. Das entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden.
Die maßgeblichen monatlichen Beträge haben sich wie folgt entwickelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Minijob-Grenze | Midijob-Grenze |
bis 09/2022 | 450 € | 1300 € |
10/2022 – 12/2022 | 520 € | 1600 € |
01/2023 – 12/2023 | 520 € | 2000 € |
01/2024 – 12/2024 | 538 € | 2000 € |
01/2025 – 12/2025 | 556 € | 2000 € |
01/2026 – 12/2026 | 603 € | 2000 € |
ab 01/2027 | 633 € | 2000 € |
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist regelmäßig das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen.
Zum Nachweis der Sozialversicherungsnummer erhält jeder Versicherte seit dem einen Versicherungsnummernachweis. Er ersetzt den bis dahin ausgestellten Sozialversicherungsausweis, der zur Verhinderung des Missbrauchs der Sozialversicherungssysteme dienen sollte.