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NWB Nr. 14 vom Seite 967

Corona-Krise: Erleichterungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlung

Gerald Eilts

Mit Rundschreiben 2020/197 v.  hat der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen über beitragsrechtliche Möglichkeiten informiert, die von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffenen Arbeitgeber und freiwilligen Mitglieder zu unterstützen. Die Empfehlungen sind mit den Spitzenorganisationen der anderen Sozialversicherungsträger abgestimmt worden und betreffen die „eigentlich“ starren Regelungen zur Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen.

Erleichterter Stundungszugang

[i]Glaubhafte Erklärung des ArbG zu erheblichen Härten ausreichendVoraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, bspw. in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

[i]Vorrang der Verwendung von Fördermitteln/Krediten vor StundungDie gewährten Gelder sind auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinba...

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