Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Coronahilfe durch zeitweilige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Berater nach dem COVInsAG
[i]COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG v. 27.3.2020, BGBl 2020 I S. 569Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber massiv in das Insolvenzrecht eingegriffen. So hat er mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht bis (partiell) ausgesetzt, um Unternehmen bei coronabedingter Insolvenz Zeit zur Krisenüberwindung zu verschaffen. [i]Pape, Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise, NWB 15/2020 S. 1053 NWB FAAAH-45733 An diese Aussetzung hat er zudem Haftungsprivilegierungen für die Geschäftsleiter sowie Einschränkungen der Haftungs- und Insolvenzanfechtungsrisiken für Kreditgeber und Gläubiger geknüpft. Vor allem für Geschäftsleiter von Krisenunternehmen ist die genaue Kenntnis der neuen Regelungen von zentraler Bedeutung, weil hiervon vorübergehend deren haftungs- und strafbewehrte Pflichtenlage in der Krise abhängt. Der Beitrag illustriert diese und erläutert, welche Verhaltensweisen sich für Geschäftsleiter von Krisenunternehmen empfehlen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Zielsetzung des COVInsAG
[i]Eggert, Beurteilung der Going Concern- Annahme in der Corona-Krise, BBK 10/2020 S. 467 NWB GAAAH-48154 Die COVID-19-Pandemie hat dramatische Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. So haben vor allem die verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bei vielen Unternehmen massive Umsatzeinbrüche und damit oftmals Liquiditätsschwierigkeiten zur Folge. Da derzeit zudem kaum verlässliche Planungsrechnungen und damit Fortbestehensprognosen möglich sind, hätte die Pandemie bei unveränderter Gesetzeslage unweigerlich zu einer Welle von Unternehmensinsolvenzen geführt.
[i]Happe, Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, BBK 8/2020 S. 369 NWB OAAAH-46177 Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht bis (partiell) ausgesetzt (§ 1 COVInsAG). Dadurch soll die Fortführung von Unternehmen ermöglicht und erleichtert werden, die nur aufgrund der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Diese sollen Zeit erhalten, um vor allem unter Inanspruchnahme der staatlichen Finanzhilfen – die bei fortbestehender S. 579 [i]Weitere Erleichterungen für KrisenunternehmenAntragspflicht zu spät bei den Unternehmen angekommen bzw. nicht einplanbar gewesen wären – oder über sonstige Sanierungsmaßnahmen die Krise zu überwinden.
Zudem hat der Gesetzgeber an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weitere Privilegierungen für Krisenunternehmen geknüpft. So sind bei ausgesetzter Antragspflicht auch die gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverbote ab Insolvenzeintritt (z. B. § 64 Sätze 1 und 2 GmbHG) ausgesetzt, um eine sachgerechte Fortführung insolventer Unternehmen zu ermöglichen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG). Ferner gelten starke Einschränkungen von Haftungs- und Insolvenzanfechtungsrisiken für Kreditgeber und Gläubiger, um so betroffenen Unternehmen die Aufnahme neuer Liquidität und die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu erleichtern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 COVInsAG).
[i]Keine GläubigerinsolvenzanträgeZur weiteren Unterstützung hat der Gesetzgeber schließlich auch Gläubigerinsolvenzanträge generell bis weitestgehend ausgeschlossen (§ 3 COVInsAG).
Das [i]Verlängerungsermächtigung für das BMJVBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die flankierenden Regelungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis höchstens zu verlängern, wenn es dies für geboten hält (§ 4 COVInsAG). Aus derzeitiger Sicht ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das BMJV von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen wird.
Vor [i]Haftungsfragen für Geschäftsleiterallem für Geschäftsleiter von Krisenunternehmen sind die neuen Regelungen von wesentlicher Bedeutung. So bestimmt sich hiernach, wie die für Leiter unter Haftungs- sowie Strafbarkeitsgesichtspunkten besonders gefährliche Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) vorübergehend zu handhaben ist. Zudem beeinflussen vor allem auch die an die (partielle) Aussetzung der Antragspflicht anknüpfenden Privilegierungen die haftungsbewehrte Sanierungspflicht der Leiter (vgl. z. B. § 43 Abs. 1 GmbHG) gegenüber der Gesellschaft.
Umso wichtiger ist, dass Geschäftsleiter von Krisenunternehmen sowohl über die Voraussetzungen als auch über die Folgen der temporären Aussetzung der Insolvenzantragspflicht genau Bescheid wissen. Nur dann können sie in der Insolvenznähe sowie bei Insolvenz ihre Pflichten haftungs- und strafbarkeitsvermeidend erfüllen.
II. Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
[i]Grundsatz: Aussetzung bis 30.9.2020Die sog. Insolvenzantragspflicht – d. h. die vor allem bei haftungsbeschränkten Unternehmen aus Gläubigerschutzgründen bestehende Pflicht, bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO) – ist bis ausgesetzt (§ 1 Satz 1 COVInsAG).
[i]AusnahmenDiese Aussetzung gilt allerdings nicht generell, sondern ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. So besteht die Antragspflicht ausnahmsweise fort, wenn:
die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder
keine Aussichten darauf bestehen, eine gegebene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Satz 2 COVInsAG).S. 580
Da [i]Gesetzliche Vermutungsregelungunklar sein kann, ob einer dieser Ausnahmetatbestände vorliegt, besteht zudem eine gesetzliche Vermutung. Demnach wird angenommen, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine gegebene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am nicht zahlungsunfähig war (§ 1 Satz 3 COVInsAG).