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Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise
Gefahr der Ansteckung (noch) gesunder Unternehmen durch geschwächte Unternehmen
Die Corona-Pandemie, die das gesamte wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland zum Erliegen gebracht hat, wirft ihren Schatten auch auf das Insolvenzrecht. Nach der Zustimmung des Bundestags (BT-Drucks. 19/18110 v. ) am hat der Bundesrat am das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl 2020 I S. 569; im Folgenden: COVID-19-Gesetz) gebilligt. Betroffen von den Maßnahmen ist vor allem auch das Insolvenzrecht. Die zeitlich begrenzte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) für die Organe juristischer Personen wird flankiert durch eine Suspendierung der gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverbote bei eingetretener Insolvenzreife. Um Kreditgebern, die sich trotz der absehbaren Zahlungsschwierigkeiten bei den jetzt insolvenzgefährdeten Unternehmen finanziell engagieren, die Sorge zu nehmen, im Fall einer späteren Insolvenz anfechtungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden, enthält das Gesetz zudem Ausnahmeregelungen für die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .