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Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung
I. Grundlagen
Der Abschlussprüfer hat seine Prüfung gem. § 317 Abs. 1 S. 3 HGB so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit wesentlicher Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage bei gewissenhafter Berufsauffassung erkannt werden. Neben dem grundlegenden ISA 315 DE Revised 2019 sind diesbezüglich insbesondere ISA 240 DE und ISA 250 Revised DE zu berücksichtigen. Ergänzend kann IDW PS 210 herangezogen werden, der die genannten ISA für den deutschen Rechtskreis umsetzte, solange diese noch nicht gem. § 317 Abs. 5 HGB unmittelbar anwendbar waren. Die Konsequenzen (Prüfungsausweitung, Mitteilungs- und Berichtspflichten) einer Feststellung von Unregelmäßigkeiten ergeben sich anhand der Einordnung in folgender Kategorisierung nach ihrem Einfluss auf die Rechnungslegung. Falsche Darstellungen in der Rechnungslegung können sich aus
unbeabsichtigten Unrichtigkeiten und aus
beabsichtigten Verstößen (Manipulationen der Rechnungslegung sowie Vermögensschädigungen und Gesetzesverstöße)
ergeben.
Eulerich, Interne Kontrollsysteme, infoCenter
IDW Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 210 – Stand )
International Standard on Auditing (ISA 240 DE): Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen
International Standard on Auditing (ISA 250 Revised DE): Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei einer Abschlussprüfung International Standard on Auditing: Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen (ISA 315 Revised 2019 DE)
IDW (Hrsg.): WPH Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023
Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht über die Arten von Unregelmäßigkeiten gemäß der Nomenklatur der ISA, die in ihrer deutschen Übersetzung von den Begrifflichkeiten im deutschen Gesetzestext abweicht. Bei Irrtümern handelt es sich um Unrichtigkeiten i.S.v. § 317 HGB und bei dolosen Handlungen um Verstöße i. S. von § 317 HGB, die jeweils zu einer falschen Darstellung im Abschluss führen.