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InfoCenter - Stand: 14.01.2025

Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung

Prof. Dr. Thies Lentfer und Prof. Dr. Stefan C. Weber

I. Grundlagen

Der Abschlussprüfer hat seine Prüfung gem. § 317 Abs. 1 S. 3 HGB so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit wesentlicher Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage bei gewissenhafter Berufsauffassung erkannt werden. Neben dem grundlegenden ISA 315 DE Revised 2019 sind diesbezüglich insbesondere ISA 240 DE und ISA 250 Revised DE zu berücksichtigen. Ergänzend kann IDW PS 210 herangezogen werden, der die genannten ISA für den deutschen Rechtskreis umsetzte, solange diese noch nicht gem. § 317 Abs. 5 HGB unmittelbar anwendbar waren. Die Konsequenzen (Prüfungsausweitung, Mitteilungs- und Berichtspflichten) einer Feststellung von Unregelmäßigkeiten ergeben sich anhand der Einordnung in folgender Kategorisierung nach ihrem Einfluss auf die Rechnungslegung. Falsche Darstellungen in der Rechnungslegung können sich aus

  • unbeabsichtigten Unrichtigkeiten und aus

  • beabsichtigten Verstößen (Manipulationen der Rechnungslegung sowie Vermögensschädigungen und Gesetzesverstöße)

ergeben.

Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht über die Arten von Unregelmäßigkeiten gemäß der Nomenklatur der ISA, die in ihrer deutschen Übersetzung von den Begrifflichkeiten im deutschen Gesetzestext abweicht. Bei Irrtümern handelt es sich um Unrichtigkeiten i.S.v. § 317 HGB und bei dolosen Handlungen um Verstöße i. S. von § 317 HGB, die jeweils zu einer falschen Darstellung im Abschluss führen.

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