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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Cash-Pooling

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Cash-Pooling

Der Begriff Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich. Hierbei entzieht ein zentrales, meist von der Konzern-Obergesellschaft übernommenes Finanzmanagement den einzelnen Konzernunternehmen überschüssige Liquidität und gleicht Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite aus. Das Cash-Pooling ist ein Element des Cash-Managements. Wegen des Fremdvergleichsgrundsatzes („Arm´s-Length”-Prinzip) werden für die konzerninternen Geldanlagen bzw. Kreditaufnahmen Zinsen berechnet, die dem Geldmarkt angenähert sind.

Technisch wird bei der Konzern-Obergesellschaft ein zentraler, sog. „Master Account” geführt. Durch den „Master Account” werden sowohl die Geldanlagen als auch die Kreditaufnahmen der Tochtergesellschaften verwaltet. Erst wenn der konzerninterne Liquiditätsausgleich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit im Konzern nicht ausreicht, erfolgt ein Zugriff auf externe Geld- und Kapitalmärkte. Bilanziell erfolgt beim Cash-Pooling im Falle von Geldanlagen bei den Tochtergesellschaften ein Aktivtausch (statt: „Forderungen aus Bankguthaben”: „Konzernforderungen”). Bei Kreditaufnahmen erfolgt je nach Verwendung der aufgenommenen Mittel entweder ein Passivtausch (bei der Verwendung konzerneigener Mittel zur Tilgung externer Schulden: statt „Bankverbindlichkeiten”: „Konzernverbindlichkeiten”) oder eine Aktiv-Passiv-Mehrung bei der Kreditaufnahme zum Zweck der Tilgung von Investitionen - mehr Verbindlichkeiten, mehr Vermögen.

II. Rechtsentwicklung

Führt die Tochtergesellschaft Liquidität an die Konzern-Obergesellschaft ab, steht der Tochtergesellschaft gegen die Konzern-Obergesellschaft ein Rückzahlungsanspruch zu, den die Tochtergesellschaft erst bei Austritt aus dem Cash-Pooling geltend machen kann. Solange die Tochtergesellschaft im Pool bleibt, besteht eine kontokorrentähnliche Aufrechnungslage. Problematisch werden diese Abreden, wenn bei der Konzern-Obergesellschaft und/oder der Tochtergesellschaft eine finanzielle Krise entsteht. Die Begründung solcher konzerninternen Darlehensbeziehungen wurde daher von der Rechtsprechung bereits frühzeitig als unzulässige Einlagenrückgewähr eingestuft. Insbesondere galt dies, wenn die von den abhängigen Unternehmen der Konzern-Obergesellschaft gewährten Darlehen nicht marktüblich besichert und verzinst wurden.

Zu einer weiteren Verschärfung der Rechtsprechung kam es durch das sog. November-Urteil. Durch diese Grundsatzentscheidung wurden Zahlungen an Gesellschafter selbst dann als unzulässige Rückzahlung von Einlagen eingestuft, wenn seitens der Konzerntöchter ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch bestand. Wurden bei der Tochtergesellschaft vorhandene Liquiditätsreserven dem Master-Account bei der Konzern-Obergesellschaft zugeführt, war dies grundsätzlich als verbotene Einlagenrückgewähr einzustufen. Dass die Tochtergesellschaft auf der anderen Seite aufgrund des dem Cash-Pooling zugrunde liegende Darlehensvertrags einen Rückzahlungsanspruch gegen die Konzern-Obergesellschaft hatte, so dass sich die Auszahlung der Gelder an die Konzern-Obergesellschaft zumindest bei deren hinreichender Solvenz als bloßer Aktivtausch darstellte, war nach Ansicht des BGH unerheblich.

Die im sog. November-Urteil des BGH entwickelten Grundsätze bewirkten, dass ein Cash-Pooling vom Grundsatz her ausgeschlossen war. Um das Cash-Pooling jedoch als betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahme zu erhalten, wurde in der Literatur versucht, das November-Urteil restriktiv zu interpretieren. Diesen Versuchen begegnete der BGH jedoch durch ein weiteres Urteil, in welchem er den Bemühungen aus der Literatur erneut einen Riegel vorschob: Durch das Cash-Pool-1-Urteil stellte der BGH klar, dass es kein Sonderrecht für die Kapitalaufbringung im Cash-Pool gibt. Vielmehr stellte der BGH darauf ab, dass der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung auch im Cash-Pool-System gilt. Der BGH drohte somit, den GmbH-Gesellschaftern mit der Inanspruchnahme aus § 19 GmbHG und den Geschäftsführern mit einer Haftung nach § 43 GmbHG. Sowohl für die Kapitalaufbringung als auch für die Kapitalerhaltung war somit das Cash-Pooling zunächst nicht mehr zu verwenden.

Massive Proteste aus der Wissenschaft und vor allem der Wirtschaft riefen den Gesetzgeber auf den Plan. Die vielfältigen Diskussionen führten sodann zur umfassenden Neuregelung im Bereich der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung durch das MoMiG.

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