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Schuldzinsen einer Mitunternehmerschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters
Keine Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG
[i] BFH, Urteil vom 12. 2. 2014 - IV R 22/10 NWB EAAAE-67443In seinem Urteil vom - IV R 22/10 NWB EAAAE-67443 hat sich der BFH zu der Frage geäußert, ob die einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) entstandenen Schuldzinsen für ein Darlehen ihres Gesellschafters im Rahmen der Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen sind. Zwar stellen auch solche Zinsen Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG sind jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen bezogen hat. Diese sind als Sonderbetriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft nach § 4 Abs. 1 EStG, an die auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG anzuknüpfen ist, zu berücksichtigen. Deshalb stellte sich im Besprechungsfall die Frage, ob § 4 Abs. 4a EStG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die gezahlten Schuldzinsen wegen ihrer Hinzurechnung als Sondervergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG nicht gewinnwirksam (aufwandswirksam) ausgewirkt haben. Zudem ergab sich die Besonderheit, dass die streitbefangenen Schuldzinsen innerhalb eines Konzerns an eine Muttergesellschaft gezahlt wurden, die nur mittelbar über mehrere Personengesellschaften an der Klägerin beteiligt war. Deshalb ...